Neues Restrukturierungsrecht StaRUG – Gericht prüft drohende Zahlungsunfähigkeit selbst (AG Köln)
In einer der ersten Entscheidungen (Az. 83 RES 1/21) zum neuen Restrukturierungsrecht – Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) – stellt das Amtsgericht Köln als Restrukturierungsgericht klar, dass die Voraussetzung der drohenden Zahlungsunfähigkeit vom Gericht selbst im Wege der Amtsermittlung geprüft wird. Die drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO muss vorliegen, um überhaupt Restrukturierungsmaßnahmen nach dem StaRUG durchführen zu können.
Im entschiedenen Fall hat das Unternehmen, das eine Restrukturierung vornehmen wollte, behauptet, dass eine der Banken den gewährten Kredit zwar sicher bis zum 31.12.2022 verlängern werde, aber nicht darüber hinaus. Dadurch wäre zwar die insolvenzrechtliche Überschuldung beseitigt, es läge aber drohende Zahlungsunfähigkeit vor – wundersamer Weise also genau die Konstellation, die für eine gerichtliche Restrukturierung erforderlich wäre. Am Ende sollte auch gerade die Forderung dieser Bank in der Restrukturierung gerichtlich reduziert werden.
Das Amtsgericht hielt diese Konstruktion ebenfalls für sehr auffällig und ermittelte selbst. Durch Befragungen der Beteiligten, insbesondere der angesprochenen Bank, kam das Gericht zu der Überzeugung, dass eine Nichtverlängerung der Kredite nicht überwiegend wahrscheinlich (mehr als 50%) wäre. Damit verneint das Gericht die drohende Zahlungsunfähigkeit.
Das Positive an dieser Entscheidung ist, dass das Amtsgericht Köln seine starke Position, die dem Restrukturierungsgericht nach dem StaRUG zukommt, erkennt, annimmt und durchsetzt. Leider zeigt dieser Fall aber auch, dass der Anwendungsbereich des StaRUG in der wirtschaftlichen Realität verschwindend gering sein wird – es mag einige Fälle geben, in den gut beratene Unternehmen einige lästige Verbindlichkeiten loswerden können. Für den Großteil der kriselnden Unternehmen bietet das StaRUG aber keine Lösung.
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