VW-Dieselskandal: Neue Entscheidungen – Ansprüche noch nicht verjährt
Im Zusammenhang mit dem VW-Dieselskandal gibt es neue Rechtsprechung, die die Rechte der Kunden stärkt. Klagen sind weiterhin möglich und vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sinnvoll.
Wegweisendes Urteil des OLG Koblenz zum Diesel-Skandal – Ansprüche noch nicht verjährt!
Das Oberlandesgericht Koblenz hat nunmehr in einer relativ neuen Entscheidung im VW-Dieselskandal eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch das Inverkehrbringen einer illegalen unzulässigen Abschalteinrichtung ausdrücklich bejaht. Dabei, so das OLG Koblenz, ist es völlig unerheblich, dass VW unter Umständen an dem Erwerb des Fahrzeugs weder unmittelbar noch über einen Händler beteiligt ist. Auch bei Gebrauchtwagenkäufen werde der Erwerber eines betroffenen Dieselfahrzeugs vorsätzlich sittenwidrig in einer der VW AG zurechenbaren Art und Weise getäuscht und geschädigt. Dies vor dem Hintergrund, so das OLG Koblenz, dass auch bei einem Gebrauchtwagenkauf die allgemeinen Herstellerangaben und die jeweilige Typengenehmigung die Grundlage für das Erwerbsgeschäft bilden. Durch das Inverkehrbringen des betroffenen Fahrzeugs und das Verschweigen der unzulässigen Abgasabschalteinrichtung hat VW als Hersteller eine Kausalkette in Gang gesetzt, die grundsätzlich bis zur Stilllegung des Fahrzeugs fortwirkt, so dass die Täuschungshandlung damit auch innerhalb von Käuferketten außerhalb des Herrschaftsbereichs von VW als Hersteller fortwirkt.
Die unter Umständen bereits durchgeführte Software-Aktualisierung spielt, so das OLG Koblenz, für eine etwaige Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bzw. für eine damit einhergehende Rückabwicklung keine Rolle. Denn durch die Durchführung eines Software-Updates, so das OLG Koblenz, ist der dem Fahrzeugkäufer entstandene Schaden nicht entfallen. Maßgeblich für die Frage des Schadens ist einzig und allein der Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs. Der Schadenseintritt war zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt. Ferner sieht das Deliktsrecht ohnehin anders als das Kaufvertragsrecht grundsätzlich keine Nacherfüllungsverpflichtung vor. Darüber hinaus wird ein betroffener Fahrzeugbesitzer in der Regel das Software-Update nicht zur Schadensbeseitigung durchführen lassen, sondern in erster Linie aufgrund der vom KBA angeordneten Rückrufaktion und der angedrohten Stilllegung des betroffenen Fahrzeugs.
Der hierdurch den Betroffenen entstandene Schaden ist entsprechend von den VW-Konzernen zu ersetzen. Der Schaden, so das OLG Koblenz, besteht dabei in der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit, da die Erwartungen des Käufers enttäuscht worden seien und zudem die drohende Stilllegung des Fahrzeugs, die uneingeschränkte Nutzung des Fahrzeugs in Frage stelle.
Darüber hinaus sei an dieser Stelle angemerkt, dass aus juristischer Sicht davon auszugehen ist, dass die Ende 2018 landauf und landab in den Medien diskutierte Verjährung zum 31.12.2018 noch nicht eingetreten sein dürfte.
Die Ansprüche der vom VW-Skandal Betroffenen verjähren grundsätzlich innerhalb der dreijährigen Regelverjährung. Diese beginnt jedoch erst mit Schluss des Jahres in dem der Betroffene von seinen Ansprüchen Kenntnis erlangt. Aus unserer Sicht ist von einer Kenntnis der Betroffenen erst mit Zugang des jeweiligen Rückrufs, sprich mit Zugang des entsprechenden Rückrufschreibens, auszugehen. Die Rückrufschreiben gingen nach unserem Kenntnisstand in den überwiegenden Fällen erst im Jahr 2016, teilweise auch erst im Jahr 2017, bei den betroffenen Fahrzeugbesitzern zu. Vor diesem Hintergrund dürften die Ansprüche gegen VW frühestens mit Schluss des Jahres 2019, je nach Zugang des Rückrufs beim Betroffenen, verjähren. Daher ist es aus unserer Sicht nach wie vor sinnvoll die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen VW in Betracht zu ziehen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach wie vor nicht geklärt ist, welche Auswirkungen bzw. Folgeschäden die Durchführung des Software-Update mit sich bringt.
Weiteres wichtiges Urteil zum VW-Skandal – Durch Software-Update beginnt die Verjährung von vorne
Wie das Landgericht Düsseldorf nunmehr im Rahmen seiner Entscheidung vom 31.07.2019 entschieden hat, enthält auch das von den VW-Konzernen im Hinblick auf die von dieser in den Verkehr gebrachten EA 189 Dieselmotoren entwickelte und teils bereits auf zahlreiche betroffene Dieselfahrzeuge von VW, Audi, Seat und Skoda aufgespielte Software-Update ebenfalls eine illegale Abschalteinrichtung. Die durch das Software-Update vorgenommene Programmierung enthält ein sogenanntes Thermofenster hinsichtlich der Abgasreinigung, welches lediglich bei Temperaturen zwischen 10 und 32 Grad Celsius funktioniert. Bei Temperaturen unter 10 Grad Celsius und über 32 Grad Celsius findet jedoch keine Abgasreinigung statt. Ferner wird die Abgasreinigung ab einer Höhe von 1000 Meter abgeschaltet. So die Feststellungen des Landgerichts Düsseldorfs im Rahmen seiner Entscheidung vom 31.07.2019. Dies ist nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf unzulässig, da die betroffenen Fahrzeuge folglich durch dieses sogenannte Thermofenster auch im Rahmen des Software-Updates weiterhin über eine nach den europäischen Vorschriften unzulässige Abschaltvorrichtung verfügen. Hierbei handelt es sich, so das Landgericht Düsseldorf, im Rahmen des bei bereits zahlreichen betroffenen Dieselfahrzeugen der VW-Konzerne vorgenommenen Software-Updates um eine illegale Manipulation, da diese, ohne die entsprechende Aufklärung der betroffenen Fahrzeugbesitzer, diesen gegenüber eine weitere vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bedeutet.
Die Konsequenz aus diesem Urteil ist, dass für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch das Aufspielen des Software-Updates neue Verjährungsfristen gelten. Das Ende der Verjährungsfristen wird für viele Betroffene erst Ende 2020 erreicht sein.
Vor diesem Hintergrund ist es daher sinnvoll die Aussichten einer Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die VW-Konzerne auch in Bezug auf das durchgeführte Software-Update anwaltlich prüfen zu lassen.
Für die Prüfung der Erfolgsaussichten der Geltendmachung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs gegen die VW-Konzerne stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung!