Neue BGH-Rechtsprechung: Vorsicht beim „Stehenlassen“ von Gesellschafterforderungen

Neue BGH-Rechtsprechung: Vorsicht beim „Stehenlassen“ von Gesellschafterforderungen

BGH: Stundungen einer Gesellschafterforderung über mehr als drei Monate sind als darlehensgleiche Forderung gemäß §135 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu qualifizieren

Der Bundesgerichtshof beschäftigt sich in seinem Urteil vom 11.07.2019 (Az. IX ZR 210/18) mit der Frage, ab wann Stundungen von Gesellschafterforderungen als darlehensgleiche Forderungen einzustufen sind.

Der BGH stellt hierzu fest, dass die Stundung einer Gesellschafterforderung, beispielsweise für erbrachte Dienstleistungen oder aus normalen Lieferungen, der Gesellschaft gegenüber bei wirtschaftlicher Betrachtung wie eine Darlehensgewährung wirke. Daher sei eine solche Forderung auch anfechtungsrechtlich wie ein Darlehen zu behandeln. Dabei führe zwar nicht jede geringfügige Überschreitung der marktüblichen Zahlungsfristen zur Annahme einer darlehensgleichen Forderung. Ab einem Zeitraum von drei Monaten läge allerdings nach BGH eine Überschreitung des verkehrsüblichen Zeitraums und damit eine faktische Stundung vor.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Rückzahlungen auf eine mehr als drei Monate fällige Gesellschafterforderung innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr vor Stellung des Insolvenzantrages durch den Insolvenzverwalter anfechtbar sind. Sollten Sie derartige Situationen in Ihrem Unternehmen haben oder sollten Sie von einem Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werden, sprechen Sie uns an!