Update Aktienrecht: Virtuelle Hauptversammlungen jetzt im AktG geregelt

Update Aktienrecht: Virtuelle Hauptversammlungen jetzt im AktG geregelt

Am 27.07.2022 tritt das Gesetz zur Einführung virtuelle Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften in Kraft. Dadurch werden Übergangsregelungen aus der Corona-Zeit, die zum 31.08.2022 auslaufen, nun im AktG fixiert. Laut Auskunft des Bundesjustizministerium habe sich die Möglichkeit, Hauptversammlungen virtuell abzuhalten bewährt.

Daher findet sich nun die neue Regelung in § 118a AktG, wonach die Möglichkeit gegeben ist, dass die Satzung virtuelle Hauptversammlungen vorsehen kann. Hierfür werden bestimmte Voraussetzungen aufgestellt, unter anderem die Übertragung der gesamten Versammlung in Wort und Bild, die Möglichkeit der elektronischen Stimmrechtsausübung oder die Möglichkeit zur Ausübung des Rederechts. Vorstand und Aufsichtsrat sollen weiterhin präsent sein. Die Regelungen in der Satzung müssen aber zeitlich auf fünf Jahre befristet werden.

Die Neuregelung ermöglicht jedoch keine hybride Hauptversammlung mit der Möglichkeit zur Präsenz oder zu virtuellen Präsenz. Eine physische Anwesenheit ist ausgeschlossen. Unter anderem hierauf muss nach dem neu geschaffenen § 121 Abs. 4a AktG hingewiesen werden. Darüber hinaus finden sich noch weitere formelle Regelungen in einigen Änderungen des Aktiengesetzes. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass das Aktienrecht sehr formalistisch ist und dort alle Vorschriften exakt umzusetzen sind.

Hier werden die Vorteile der GmbH deutlich: Die GmbH kann bei Zustimmung aller Gesellschafter jede Form der Gesellschafterversammlung wählen, egal ob Präsenz, telefonisch, virtuell oder hybrid. Die Vorgehensweise muss nur eine Basis in der Satzung finden. Wir empfehlen daher schon seit einiger Zeit hierauf abgestimmte Klauseln in die Gesellschaftsverträge aufzunehmen.

Fazit: Die digitalen Möglichkeiten halten nun auch in Hauptversammlungen und Gesellschafterversammlungen Einzug. Wer die Vorteile nutzen will, muss dafür aber Vorkehrungen in der Satzung der Gesellschaft treffen.

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