Krisen-Insolvenzrecht: SanInsKG tritt in Kraft

Krisen-Insolvenzrecht: SanInsKG tritt in Kraft

Da sich derzeit eine Krise an die nächste reiht, hat der Bundesgesetzgeber beschlossen, das Krisen-Insolvenzrecht, das ursprünglich nur für die Corona-Krise geschaffen wurde, fest zu etablieren. Aus diesem Grund wurde das Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz umgewandelt in das „Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen“ oder kurz: SanInsKG. Das Gesetz tritt am 09.11.2022 in Kraft.

Das SanInsKG enthält wie schon das CovInsAG Regelungen zur Anpassung der Insolvenzordnung.  Wesentliches Element ist hierbei die Anpassung der Vorschriften zur Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung im Sinne des § 19 InsO. So wird der eigentlich auf 12 Monate festgelegte Planungs- und Prognosezeitraum auf 4 Monate reduziert. Darüber hinaus wird die Frist zur Stellung eines Insolvenzantrags bei Überschuldung aus § 15a InsO von 6 Wochen auf 8 Wochen verlängert. Der Gesetzgeber trägt mit dieser Regelung dem Umstand Rechnung, dass in Zeiten, wie wir sie aktuell erleben, Planungen extrem erschwert sind und durch bestehende Unsicherheiten langfristige Entwicklungen kaum mehr abgeschätzt werden können. Diese Erleichterungen finden bis einschließlich 31.12.2023 Anwendung.

Die Umwandlung des CovInsAG in das SanInsKG gibt dem Gesetzgeber künftig die Möglichkeit, durch eine Änderung des Anwendungszeitraums flexibel auf neue Krisensituationen zu reagieren. Allerdings dürfen die Auswirkungen des Gesetzes nicht überschätzt werden:

„Die Anpassung der Planungszeiträume für die Überschuldungsprüfung sind richtig und wichtig. Aber in der Praxis spielt der Überschuldungstatbestand des § 19 InsO eh nur eine untergeordnete Rolle. Die meisten kriselnden Unternehmen leiden derzeit eher unter einer Liquiditätsklemme – die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit besteht aber weiterhin unverändert fort. Unternehme müssen daher derzeit extrem vorsichtig sein, bei ihrer Liquiditätsplanung und bei der Bewertung der Zahlungsfähigkeit„,
so BLTS-Experte Jürgen Steinhofer.

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