Achtung: Strafbarkeit von Vorständen bei Verstoß gegen Business Judgement Rule

Achtung: Strafbarkeit von Vorständen bei Verstoß gegen Business Judgement Rule

Von RA Jörg Meyer

In seinem Urteil vom 10.02.2022 (Az. 3 StR 329/21) hat der Bundesgerichtshof auf Revision der Staatsanwaltschaft einen Freispruch des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben, das den Angeklagten vom Tatvorwurf der Untreue freigesprochen hatte.

 

Was war passiert?

Der Vorstand einer Aktiengesellschaft hat ohne hinreichende Informationsgrundlage Zahlungen des Unternehmens veranlasst. Das Landgericht sah dies nicht als pflichtwidrig an, so dass eine Untreue bereits objektiv ausscheide.

 

Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die gesetzlich normierten Grundsätze der „Business Judgement Rule“ in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG auch Maßstab für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtverletzung im Sinne der Untreue gemäß § 266 StGB sind.

Eine Entscheidung aufgrund unzureichender Tatsachengrundlage kann eine solche strafbare Pflichtverletzung indizieren. Dieses unvertretbare Vorstandshandeln muss sich einem Außenstehenden förmlich aufdrängen.

 

Auswirkungen für Geschäftsführer und Vorstände

Nachdem das Handeln der Geschäftsleitung anhand der Business Judgement Rule erst nachträglich beurteilt wird, besteht die Gefahr, dass diese gegebenenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung durchaus nachvollziehbare Vorgehen als nachträglich pflichtwidrig herausstellt. Grundsatz ist immer:

Eine Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, überschritten sind, die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt wird oder das Verhalten des Vorstands aus anderen Gründen als pflichtwidrig anzusehen ist.

Sollte sich nachträglich herausstellen, dass die Grundlage einer Entscheidung nicht hinreichend ermittelt wurde, kann das Risiko einer Strafbarkeit wegen Untreue gem. § 266 StGB folgen.

 

Tenor: Nachher ist man immer schlauer! Und vorher sollte man uns fragen…