Neuer „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ für alle Unternehmen
Verantwortlich für die Umsetzung eben dieser weiteren Maßnahmen ist der Arbeitgeber. Die Regierung hat in diesem Zusammenhang auch bereits angekündigt, dass sie die Einhaltung dieser Arbeitsschutzstandard im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 verstärkt kontrollieren wird.
Folgende Maßnahmen wurden beschlossen:
Arbeitsplatzgestaltung: zwischen den Arbeitsplätzen die einzelnen Mitarbeiter ist ein Mindestabstand von 1,50 m zu gewährleisten. Sofern dies nicht möglich ist, sind entsprechende geeignete Trennvorrichtungen zwischen den Arbeitsplätzen anzubringen. Dies gilt insbesondere auch für Publikumsverkehr
Sanitärräume/Kantinen/Pausenräume: gleiches gilt im Grund für alles Gemeinschaftsräume. Darüber hinaus sind Reinigungsutensilien in ausreichendem Maß zur Verfügung zu stellen. In Kantinen sollen nach Möglichkeit Essenintervalle festgelegt werden, um so die Einhaltung der Abstände gewährleisten zu können.
Lüftung: Sämtliche Räume sind regelmäßig zu lüften
Maßnahme für Baustellen, Landwirtschaft, Außen- und Lieferdienste, Transporte und Fahrten innerhalb des Betriebs: Auch hier gilt die 1,5 m – Abstandsregelung. Darüber hinaus sollen Arbeitsabläufe nach Möglichkeit auf vereinzeltes Arbeiten zu beschränken, bzw. auf möglichst kleine feste Teams, 2-3 Personen. Wechselnde Kontakte sollen hierbei weitestgehend vermieden werden. Darüber hinaus ist auch hier die Ausstattung mit entsprechenden Hygieneutensilien vom Arbeitgeber zu gewährleisten. Auch hat der Arbeitgeber für ggf. mobile sanitäre Einrichtungen zu sorgen.
Infektionsschutzmaßnahmen für Sammelunterkünfte: Auch hier gilt die Einhaltung von 1,5 m Abstand, sowie die Bildung möglichst kleiner fester Teams, wenn eine Einzelunterbringung nicht möglich ist. Regelmäßige Reinigung und Lüftung sowie Desinfektion des Geschirrs bei Temperaturen über 60 ° C.
Homeoffice: Büroarbeiten sollen nach Möglichkeit weiterhin im Homeoffice ausgeführt werden, soweit dies möglich ist.
Dienstreisen und Meetings sollen nach wie vor auf das maximale Minimum reduziert bleiben. Im Idealfall soll hier auf sämtliche Ferntelekommunikationsmittel zurückgegriffen werden. Sofern dies nicht möglich ist, gilt auch hier die Abstandregelung.
Sicherstellung ausreichender Schutzabstände auf dem gesamten Betriebsgelände durch Wegmarkierungen/Absperrungen etc.
Arbeitsmittel und Werkzeuge sind nach Möglichkeit ausschließlich personenbezogen zu verwenden oder nach Gebrauch einer Person unverzüglich ausreichend zu desinfizieren. Hierbei sind die Bedürfnisse einzelner Arbeitnehmer, Allergien etc., zu berücksichtigen
Arbeitszeit- und Pausenregelungen um die Belegungsdichte von Arbeits- und Pausenbereichen zu reduzieren.
Zusammenfassend lässt sich an dieser Stelle festhalten, dass diese Vorgaben viele der bisherigen Empfehlungen aufgreifen. Allerdings wird durch die Ausgestaltung als Arbeitsschutz-Standard die Umsetzung verpflichtend. Verstöße werden mit Bußgeldern belegt werden.
Es ist davon auszugehen, dass diese Vorschriften nachhaltig kontrolliert und durchgesetzt werden.