Unternehmer: Heute handeln, um morgen handlungsfähig zu sein – mit unserer Checkliste

Unternehmer: Heute handeln, um morgen handlungsfähig zu sein – mit unserer Checkliste

Die Corona-Krise bedeutet für die meisten Unternehmen eine große Herausforderung. Mittlerweile wird jedoch absehbar: Nach der Corona-Krise kommt die UNTERNEHMENS-Krise.


Fast alle kleinen und mittelständischen Unternehmen häufen derzeit Schulden an. So werden beispielsweise Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt, Mietzahlungen ausgesetzt und vor allem neue Kredite aufgenommen. Was jetzt eine kurzfristige Hilfe sein kann, wird in den kommenden Monaten eine riesige Belastung für die Unternehmen werden. Diese Schulden, kombiniert mit einer unsicheren Umsatzerwartung machen das Leben für Unternehmer schwer.

Handeln Sie heute, um morgen handlungsfähig zu sein!
Wie geht man in der Zukunft mit diesen Problemen um? Mit dieser Frage beschäftigen wir uns derzeit verstärkt. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, um Ihr Unternehmen so aufzustellen, dass sie diesen Anforderungen gewachsen sind.

Wir sind spezialisiert auf die Sanierung und die Restrukturierung von Unternehmen in Krisensituationen. Um Unternehmern die Beurteilung Ihrer aktuellen Position zu ermöglichen, haben wir eine Checkliste erstellt, die es ermöglicht, schnell festzustellen, ob Handlungsbedarf besteht. Diese Checkliste finden Sie hier (KLICK).

Insolvenzantragspflicht nicht generell ausgesetzt!
Der Gesetzgeber hat Erleichterungen im Bereich der Insolvenzantragspflicht beschlossen. Das bedeutet aber keinesfalls, dass die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt sein. In vielen Online-Foren wird derzeit behauptet, dass sich Unternehmer daher keine Sorgen machen müssten.

Das ist falsch!

Der Gesetzgeber hat lediglich geregelt:

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach
§ 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. September
2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife
nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARSCoV-
2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn
keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende
Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner
am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird
vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen
der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten
darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit
zu beseitigen.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Unternehmer am Ende nachweisen muss, dass er nicht schon vor Corona Probleme hatte. Dies erfordert eine umfangreiche Dokumentation. Insbesondere müssen rückblickend Liquidität und Überschuldung bewertet und der Eintritt eine etwaigen Insolvenzgrundes genau bezeichnet werden. Hierbei unterstützen wir sie schnell und unkompliziert – sprechen Sie uns an!