Risiken bei „CORONA-Soforthilfe“: Rückforderung – Strafverfolgung

Risiken bei „CORONA-Soforthilfe“: Rückforderung – Strafverfolgung

Die Regierung der Oberpfalz erlässt derzeit (wie auch die anderen Regierungen in Bayern) Massen an Bewilligungsbescheiden betreffend die Soforthilfe. Die Freude ist groß, ABER: Welche Risiken bestehen?

Unser Rat: Erstellen Sie JETZT einen Liquiditätsplan für die Monate April bis Juni 2020, um strafrechtlichen Vorwürfen und um Rückforderungen durch die Regierung der Oberpfalz vorzubeugen. Sichern Sie Belege und dokumentieren Sie die Verwendung der Soforthilfe!

Wir haben anlässlich der Bewilligungsbescheide mit der Regierung der Oberpfalz gesprochen. Die Antragstellung ist relativ einfach mittlerweile auch online machbar. Im Rahmen dieser Anträge sind Angaben zum Unternehmen, zur Steuernummer und zum „Liquiditätsengpass“ zu machen. Einerseits soll die Höhe des Liquiditätsengpasses in einer Zahl eingetragen werden und andererseits woraus sich dieser Engpass ergibt. Soweit so unkompliziert.

Die daraufhin ergehenden Bescheide enthalten folgenden Passus:
Die Soforthilfe ist zweckgebunden und dient ausschließlich der Bewältigung der existenzgefährdenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in die der Empfänger infolge der Corona-Pandemie geraten ist, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Nicht umfasst sind Liquiditätsengpässe, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind.“

Die Regierung der Oberpfalz hat in unserem Gespräch bereits angekündigt, dass die Angaben der Antragsteller überprüft werden. Verwaltungsrechtlich kann dies in den nächsten 10 Jahren erfolgen, da bis dahin Rückforderungsbescheide erlassen werden können, wenn unzutreffende Angaben gemacht oder wesentliche Umstände verschwiegen wurden. Zudem wird überprüft, ob die Soforthilfe in der gewährten Höhe überhaupt erforderlich war, so dass es auch zu Teilrückforderungen kommen kann.

Unternehmer müssen also aufzeigen können, dass sie a) nicht schon vor dem Zeitpunkt der Beantragung zahlungsunfähig oder überschuldet waren (siehe hierzu auch unsere CHECKLISTE) und b) ein Liquiditätsengpass tatsächlich bestand. Wir können nur jedem Antragsteller raten, JETZT einen Liquiditätsstatus aufzustellen, der bei der späteren Überprüfung vorgelegt werden kann.

In diesen Liquiditätsstatus sind aufzunehmen:

  • Sämtliche laufenden Kosten, wie
    • Monatliche Mieten
    • Monatlicher sonstiger Aufwand (Leasing Betriebsmittel, Leasingsfahrzeuge usw.)
    • Monatlicher Aufwand für Lieferungen
    • Aufwand für Gehälter (zzgl. Sozialversicherungsabgaben und Lohnsteuer)
    • Aufwand für betriebliche Versicherungen
    • Betriebliche Steuern (Umsatzsteuer, Gewerbesteuer)
  • Sämtliche Einnahmen in einer vergleichenden Darstellung:
    • Monatliche Einzahlungen OHNE Corona-Krise
    • Auftragslage nach dem 11.03.2020 und damit zu erwartende Umsätze in den Monaten April, Mai Juni 2020
  • Auch berücksichtigt werden müssen alle sonstigen Corona-Maßnahmen, z.B.: Stundungen hinsichtlich Steuern und Sozialversicherungsabgaben, Aussetzung der Zahlungen für betriebliche Kredite, Stundungen hinsichtlich Mieten, Mieterlass durch Vermieter

Im Ergebnis zeigt sich der zu erwartender Liquiditätsengpass, der mit der gewährten Soforthilfe überbrückt werden kann.

Man muss sich darüber im Klaren sein, dass der Staat nicht einfach Geld verschenkt. Prämisse der Soforthilfe ist, dass diese schnell und unbürokratisch gewährt wird, um existenzgefährdende Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Daher ist der Antragsteller auch gefordert, diese Situation entsprechend darlegen zu können. Je mehr Zeit vergangen ist, desto schwieriger wird es, die heutige Situation zu rekonstruieren.

Strafrechtliche Risiken

Nach § 264 StGB (Subventionsbetrug) macht sich nicht nur derjenige strafbar, der falsche Angaben zu subventionserheblichen Umständen macht (Anzahl der Arbeitnehmer, Höhe des Liquiditätsengpasses, Aussagen zu existenzgefährdenden Ursachen etc.), sondern auch derjenige, der die Subvention zweckwidrig verwendet oder auch Umstände verschweigt, die für die Entscheidung über die Gewährung der Subvention wesentlich sind.

Zu beachten ist weiterhin, dass nicht nur derjenige, der die Regierungen absichtlich mit falschen Informationen bedient, strafrechtlich verfolgt wird, sondern auch derjenige der LEICHTFERTIG handelt. Leichtfertigkeit ist dabei definiert als „besondere Gleichgültigkeit“ oder „grobe Unachtsamkeit“. Dabei wird auch zu diskutieren sein, ob derjenige, der keinen Vermögensstatus und Liquiditätsplan aufstellt und dennoch staatliche Leistungen beantragt und erhält, nicht grob unachtsam oder besonders gleichgültig agiert, wenn er die Umstände nicht darlegen kann, die zu seiner Antragstellung geführt haben.

Staatliche Behörden können bei der nachträglichen Überprüfung Unterlagen (Bücher, Belege und sonstige Buchhaltungsunterlagen) anfordern, die 10 Jahre aufbewahrt werden müssen.

Daher kann nur nochmals wiederholt werden: Stellen Sie einen Liquiditätsplan für die Monate April, Mai und Juni 2020 auf, in dem auch Kalkulationen für die zu erwartenden Umsätze berücksichtigt werden. Stimmen Sie parallel ergriffene Maßnahmen (Stundungen, Mieterlass, Steuerrückerstattungen etc.) ab, da diese Einfluss auf den erforderlichen Liquiditätsengpass haben können. Dokumentieren Sie, wofür Sie die Soforthilfe verwendet haben!

Sprechen Sie uns gerne an…