CORONA-KRISE: Arbeitsrecht

CORONA-KRISE: Arbeitsrecht

Die CORONA-Krise stellt Unternehmen vor große Herausforderungen. Insbesondere im Bereich des Arbeitsrechts gilt es einige Punkte zu beachten. Hier informieren wir Sie über die geltende Rechtslage und wichtige aktuelle Entwicklungen für Unternehmen und Arbeitnehmer. wir aktualisieren diese Informationen laufend. Darüber hinaus steht Ihnen Rechtsanwältin Sarah Nißl gerne jederzeit für Fragen zur Verfügung.

+++ Update (19.03.2020, 08.30 Uhr): Stundung von Sozialversicherung
Derzeit hört man aus verschiedenen Quellen, dass sich die Sozialversicherungsträger mit Stundungen an der Überwindung der CORONA-Krise beteiligen werden.
Die rechtliche Grundlage hierfür ist § 76 SGB IV. Demnach sind Stundungen bei erheblicher Härte zu gewähren. Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde.
Die Stundung ist bei der Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle zu beantragen.

Aktuell heißt es, der GKV-Spitzenverband wolle sich hierzu Ende der KW12 / Anfang KW13 äußern. Wir werden das weiter berichten und aktuell informieren.

Bei Fragen hierzu sprechen Sie uns an!

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+++ Update (18.03.2020, 14.00 Uhr): Änderung Arbeitszeiten
Die Regierung der Oberpfalz hat für Ihren Zuständigkeitsbereich eine Allgemeinverfügung zur Arbeitszeit erlassen. Demnach dürfen nun Arbeitnehmer zur Produktion von existentiellen Gütern und für Dienstleistungen zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge, die im Zusammenhang mit den folgen der CORONA-Krise anfallen täglich mehr als 8 bzw. 10 Stunden beschäftigt werden. Außerdem ist die Arbeit an Sonn- und Feiertagen möglich. Ruhepausen und Ruhezeiten dürfen verkürzt werden. Dies gilt bis 30.06.2020.
Auch die Regierungen von Oberbayern, Niederbayern, Schwaben sowie aller weiteren Regierungsbezirke haben entsprechende Allgemeinverfügungen erlassen.

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Entgeltfortzahlung bei Betriebsschließung
Auch wenn der Betrieb aufgrund staatlicher Maßnahmen (Ausgangssperre oder ähnliches) geschlossen werden muss, haben die Arbeitnehmer weiter Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Details dazu finden Sie hier… (KLICK)

Kurzarbeit aufgrund CORONA-KRISE
Das Schlagwort Kurzarbeit ist derzeit in aller Munde. Auch die Bundesregierung hat Kurzarbeitergeld zur Schnellmaßnahme auserkoren und die Regelungen angepasst. Durch diese Maßnahmen können Unternehmen, deren Auftragslage aufgrund der CORONA-Krise einbrechen, schnelle Liquiditätshilfen erlangen. Mitarbeiter können nach Hause geschickt werden, erhalten ein reduziertes Gehalt von 60 % bzw. 67 % und der Arbeitgeber hat Anspruch auf Ersatz dieses von ihm zunächst zu bezahlenden Entgelts.
Details dazu finden Sie hier… (KLICK)

Anordnung von betrieblichen Zwangsurlaub
Arbeitgeber sind berechtigt, betrieblichen Zwangsurlaub anzuordnen und dann die Mitarbeiter auf dieser Grundlage nach Hause zu schicken. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen dringender betrieblicher Belange. Solche dringenden betrieblichen Belange liegen aufgrund der derzeit wegen der CORONA-Krise angeordneten behördlichen Maßnahmen beispielsweise im Bereich Einzelhandel etc. vor.
Details dazu finden Sie hier… (KLICK)

Entgeltfortzahlung bei Erkrankung eines Mitarbeiters an CORONA
Wenn sich ein Arbeitnehmer mit dem CORONA-Virus infiziert wird er von seinem Arzt arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Arbeitgeber hat dann für die Dauer von sechs Wochen das Entgelt des erkrankten Mitarbeiters in voller Höhe zu zahlen. Danach erhält der betroffene Mitarbeiter Krankengeld. Ein Teil dieser Aufwendungen des Arbeitgebers im Rahmen der Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit wird dem Arbeitgeber unter Umständen über das Aufwendungsausgleichsgesetz erstattet. An diesem Ausgleichsverfahren nehmen alle Arbeitgeber teil, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen.

Entgeltfortzahlung bei Quarantäne eines Mitarbeiters – Entschädigungsanspruch
Wird gegenüber einem Arbeitnehmer wegen einer Corona-Infektion eine behördliche Maßnahme, wie etwa Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot, verhängt, hat dieser regelmäßig einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber. Gemäß § 56 des Infektionsschutzgesetzes erhalten Personen, die als Ansteckungsverdächtige auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamtes isoliert werden und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, eine Entschädigung. Die Entschädigung bezahlt der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer und erhält diese Zahlung dann nach Antrag bei der zuständigen Regierung wieder erstattet. Wichtig: Erkrankte fallen nicht unter diese Entschädigungsregelung, weil diese bereits Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Krankengeld erhalten.
Details dazu finden Sie hier… (KLICK)

Haben Sie Fragen zu diesen oder anderen arbeitsrechtlichen Problemen? Sprechen Sie uns an!