CORONA-KRISE:  Insolvenzrecht

CORONA-KRISE: Insolvenzrecht

Unser Wirtschaftsraum wurde quasi über Nacht von einer massiven Beeinträchtigung getroffen: die CORONA-KRISE. Neben den gesundheitlichen Gefahren entsteht aktuell eine extreme und nicht einschätzbare Gefahr für kleine und mittlere Unternehmen. Auf dieser Seite fassen wir die wichtigsten aktuellen Aspekte für Sie zusammen.

+++ Wir aktualisieren hier regelmäßig für Sie +++

+++ Update (30.03.2020, 13.00 Uhr): Bayerische CORONA-Soforthilfe wird ausgeweitet
Die Soforthilfe der Bayerischen Staatsregierung für Unternehmen, die unter der CORONA-Krise leiden, wird nach Angaben des Bayerischen Wirtschaftsministers erweitert. Ab 31.03.2020 sollen die Fördersätze erhöht werden. Unternehmen mit
bis zu 5 Erwerbstätige erhalten dann 9.000 € statt bisher 5.000 €
bis zu 10 Erwerbstätige erhalten dann 15.000 € statt bisher 7.500 €
bis zu 50 Erwerbstätige erhalten dann 30.000 € statt bisher 15.000 €
bis zu 250 Erwerbstätige erhalten dann 50.000 € statt bisher 30.000 €.

Es ist davon auszugehen, dass die Behörden diese neuen Fördersätze selbständig berücksichtigen und ein neuer Antrag nicht erforderlich ist.

Nach Angaben des Wirtschaftsministers sind bisher 200.000 Anträge auf Soforthilfe bei den Behörden eingegangen, mit einem Gesamtvolumen von 1,5 Milliarden Euro, wovon schon rund 200 Millionen Euro angewiesen worden sein sollen. Erste Mandanten berichten nun auch schon von Zahlungseingängen. Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden.

+++ Update (26.03.2020, 13.00 Uhr): Erstattung Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
Das bayerische Finanzministerium hat eine weitere Maßnahme zur Unterstützung von Unternehmen, die von der CORONA-Krise betroffen sind, umgesetzt. Um die durch die Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen liquide zu halten, setzen die Finanzämter in Bayern auf Antrag die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen, die jedes Unternehmen für die Gewährung der Dauerfirstverlängerung abzuführen hat, für 2020 herab oder erstatten diese im Bedarfsfall sogar vollständig wieder zurück.

Die Beantragung erfolgt am besten mittels geänderten Anmeldung, Hinweise dazu finden Sie hier (KLICK).

+++ Update (26.03.2020, 10.00 Uhr): CORONA-Hilfen des Bundes: Antragstellung bei den Ländern
Die Soforthilfen des Bundes können nun über die zuständigen Behörden der Bundesländer beantragt werden. Eine Kumulierung mit Länderhilfen und De-Minimis-Beihilfen soll möglich sein:


+++ Update (23.03.2020, 18.00 Uhr) CORONA-Hilfen des Bundes ausgeweitet
Das Bundeswirtschaftsministerium hat weitere CORONA-Hilfen auf den Weg gebracht. Konkret geht es um eine Soforthilfe für Einzelselbständige und Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter und weniger als 2 Mio. € Jahresumsatz). Diese erhalten eine Soforthilfe in Höhe von 9.000 € bei bis zu 5 Mitarbeitern (FTE) und von 15.000 € bei bis zu 10 Mitarbeitern. Damit sollen insbesondere die wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller gesichert und akute Liquiditätsengpässe wegen laufender Betriebskosten überbrückt werden, zum Beispiel Mieten und Pachten, Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten. Weitere Informationen dazu finden Sie hier (KLICK).

Die Antragstellung soll über die Kommunen erfolgen – sobald näheres bekannt ist, informieren wir Sie hier!

Außerdem hat der Bund den Finanzmarktstabilisierungsfonds reaktiviert und zu einem Wirtschaftsstabilisierungsfonds für die Realwirtschaft umgebaut. Dieser wird mit einem Volumen von 600 Milliarden Euro ausgestattet und kann wohl bis zu 400 Milliarden Euro an Staatsgarantien gewähren. 100 Milliarden Euro stehen für direkte staatliche Beteiligung an den zu unterstützenden Unternehmen zur Verfügung und weitere 100 Milliarden Euro sollen für Refinanzierungen der KfW zur Verfügung stehen. Auch hier sind derzeit weitere Informationen noch nicht bekannt – wir informieren, sobald Details verfügbar sind.

+++ Update (23.03.2020, 15.00 Uhr) Bundeskabinett beschließt Vorschlag zur zeitweisen Aussetzung der Insolvenzantragspflicht.
Das Bundeskabinett hat den Textvorschlag für die zeitweise Aussetzung der Insolvenzantragspflicht beschlossen. Dieser lautet:

§1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist § 290 Absatz 1 Nummer 4 der Insolvenzordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 keine Versagung der Restschuldbefreiung gestützt werden kann. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 2 Folgen der Aussetzung
(1) Soweit nach § 1 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist, 1. gelten Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 64 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, des § 92 Absatz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes, des § 130a Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 177a Satz 1, des Handelsgesetzbuchs und des § 99 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes vereinbar; – 8 – 2. gilt die bis zum 30. September 2023 erfolgende Rückgewähr eines im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Kredits sowie die im Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite als nicht gläubigerbenachteiligend; dies gilt auch für die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen und Zahlungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, nicht aber deren Besicherung; § 39 Absatz 1 Nummer 5 und § 44a der Insolvenzordnung finden insoweit in Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, die bis zum 30. September 2023 beantragt wurden, keine Anwendung; 3. sind Kreditgewährungen und Besicherungen im Aussetzungszeitraum nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen; 4. sind Rechtshandlungen, die dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht haben, die dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, in einem späteren Insolvenzverfahren nicht anfechtbar; dies gilt nicht, wenn dem anderen Teil bekannt war, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind. Entsprechendes gilt für a) Leistungen an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber; b) Zahlungen durch einen Dritten auf Anweisung des Schuldners; c) die Bestellung einer anderen als der ursprünglich vereinbarten Sicherheit, wenn diese nicht werthaltiger ist; d) die Verkürzung von Zahlungszielen und e) die Gewährung von Zahlungserleichterungen.
(2) Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 gilt auch für Unternehmen, die keiner Antragspflicht unterliegen, sowie für Schuldner, die weder zahlungsunfähig noch überschuldet sind.
(3) Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt im Fall von Krediten, die von der Kreditanstalt für Wiederaufbau und ihren Finanzierungspartnern oder von anderen Institutionen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme anlässlich der Covid-19-Pandemie gewährt werden, auch dann, wenn der Kredit nach dem Ende des Aussetzungszeitraums gewährt oder besichert wird, und unbefristet für deren Rückgewähr.

Wir warnen weiterhin vor einem zu leichtfertigem Umgang mit dieser Regelung, siehe unten…

+++ Update (21.03.2020, 17.00 Uhr): NIVD begrüßt geplante Aussetzung der Insolvenzantragspflicht – warnt aber vor hohen Risiken
Die Neue Insolvenzrechtsvereinigung Deutschlands e.V. (NIVD) begrüßt die geplante Neuregelung des Insolvenzrechts und des Haftungsrechts für Unternehmen und Geschäftsführer im Zusammenhang mit der CORONA-Krise. Wie unten bereits geschildert, ist geplant, die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen bis zum 30.09.2020 auszusetzen, wenn diese ausschließlich aufgrund der Auswirkungen der CORONA-Krise in die Insolvenz geraten würden. Gleichzeitig warnt die NIVD aber auch vor den hohen Haftungsgefahren für Geschäftsführer und weist darauf hin, wie wichtig jetzt die Dokumentation ist. Die Stellungnahme der NIVD finden Sie hier (KLICK).

BLTS-Anwalt Jürgen Steinhofer, ebenfalls Mitglied der NIVD, zur geplanten Neuregelung: „Diese Anpassung des Insolvenzrechts kann helfen, dass einige Unternehmen die CORONA-Krise überstehen, obwohl sie eigentlich insolvent wären. Aber ich rate allen Geschäftsführern und Vorständen zu größter Vorsicht: Diese Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wird ausschließlich gelten, wenn die Krise auf CORONA basiert – das bedeutet aber, dass sowohl die aktuelle Situation detailliert dokumentiert werden muss und auch festgehalten werden muss, dass vor CORONA keine Insolvenzgründe vorlagen. Diese Dokumentation ist extrem wichtig – der Geschäftsführung drohen hier brutale Haftungsrisiken, sowohl strafrechtlich wie auch zivilrechtlich mit einer umfangreichen privaten Haftung. Jeder Geschäftsführer muss sich in dieser Lage absichern durch umfassende und qualifizierte Beratung!

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+++ Update (19.03.2020, 19.00 Uhr): BMF-Schreiben zu Steuerstundungen
Das Bundesfinanzministerium hat in einem BMF-Schreiben vom 19.03.2020 Vorgaben für Steuerstundungen im Zusammenhang mit der CORONA-Krise gemacht. Wesentliche Aussage darin ist:
„Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt. „

Nicht umfasst hiervon scheint weiterhin die vom Arbeitgeber abzuführende Lohnsteuer zu sein. Hier kann zwar auch Stundungsantrag gestellt werden, allerdings sind die Finanzämter hierzu nicht angehalten, Stundungen vereinfacht auszusprechen.

Es bleibt hier abzuwarten, ob es auch an dieser Stelle noch staatliche Unterstützung für Unternehmer gibt. Jeder Arbeitgeber, der Steuern ohne Stundung oder ähnliches nicht abführt, macht sich in der Regel der Steuerhinterziehung strafbar. Dies gilt auch zu Zeiten der CORONA-Krise.

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+++ Update (18.03.2020, 09.00 Uhr): Soforthilfe Bayern
Die Bayerische Staatsregierung hat ein Soforthilfeprogramm in die Wege geleitet. Hierbei erhalten Unternehmen und Freiberufler, die von der CORONA-Krise betroffen sind eine Unterstützung in Höhe von 5.000 bis 30.000 €, gestaffelt nach Anzahl der Mitarbeiter.

bis zu 5 Erwerbstätige 5.000 €
bis zu 10 Erwerbstätige 7.500 €
bis zu 50 Erwerbstätige 15.000 €
bis zu 250 Erwerbstätige 30.000 €.

Die Antragstellung erfolgt über ein vorgegebenes Antragsformular.

Die Antragstellung erfolgt für das Gebiet München bei der Stadt München, für alle anderen Gebiete bei den zuständigen Regierungen.

Wir unterstützen Sie bei der Antragstellung, sprechen Sie uns an!

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+++ Update (16.02.2020, 15.00 Uhr): Zeitweise Aussetzung der insolvenzrechtlichen Bestimmungen unter bestimmten Voraussetzungen geplant

Das Bundesjustizministerium hat die Anpassung des Insolvenzrechts angekündigt. Voraussetzung für eine „Sonderbehandlung“ soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen beziehungsweise ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

Die Formulierung lässt vermuten, dass hier viel Beurteilungsspielraum besteht, der zwar erstmal gut klingt, am Ende aber – beispielsweise wenn sich eine Staatsanwaltschaft das ein Jahr später ansieht – der Geschäftsführung auf die Füße fällt. Hier muss sich die Geschäftsführung unbedingt beraten lassen und eine entsprechende Begutachtung durch einen befähigten Berater, beispielsweise einen Zertifizierten Restrukturierungs- und Sanierungsexperten, in Auftrag geben. Sprechen Sie uns hierzu unbedingt an!

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INSOLVENZRECHT

Entgegen anders lautender Behauptungen in einigen Medien gibt es stand jetzt (16.03.2020, 10.00 Uhr) keine Anpassungen im Insolvenzrecht. Das heißt, es gelten weiterhin die Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung uneingeschränkt.

Insbesondere die Zahlungsunfähigkeit wird aktuell für eine Vielzahl an Unternehmen problematisch werden, da zu erwarten ist, dass Kunden erstmal „auf dem Geld sitzen“ und Rechnungen nicht bedienen werden. Unabhängig davon, dass das theoretisch grundsätzlich rechtswidrig ist, verursacht die Nichtzahlung praktisch ein Problem:

Unternehmen sind nicht mehr in der Lage, die fälligen Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu bezahlen. Ist diese Zahlungslücke größer als 10 % aller fälligen Verbindlichkeiten und dauert sie länger als 3 Wochen an, liegt nach der Definition des BGH eine Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO) vor. Diese führt zur unverzüglichen Insolvenzantragspflicht (§15a InsO).

Aktuell gibt es Meldungen über staatliche Hilfen, z.B. Stundung von Steuerzahlungen oder Kredite (Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen). Hierbei muss aber jedem Unternehmer klar sein, dass nur sehr kurzfristige Mittelzuflüsse die Insolvenz vermeiden – so zum Beispiel die Stundung von Steuerzahlungen, etc. . Die Beantragung von LfA oder KfW – Krediten wird dem Unternehmen nicht helfen, da hier ein kurzfristiger Mittelzufluss innerhalb von rund drei Wochen nicht zu erwarten ist, zumal die Voraussetzungen für diese Fördermittel von den vorrangig betroffenen „normalen“ kleinen und mittleren Unternehmen in der Regel nicht erfüllt werden können.

Im Ergebnis bedeutet dies: seien Sie auf der Hut, die CORONA-KRISE birgt ein immenses Insolvenzrisiko auch für bisher gesunde Unternehmen. Die verspätete Insolvenzantragstellung führt aber für den Unternehmer zu großen Risiken der privaten Haftung und vor allem auch der strafrechtlichen Haftung – und wir sind überzeugt, die Staatsanwaltschaften werden bei der Aufarbeitung dieser Sachverhalte keinen CORONA-Bonus vergeben, sondern wie gewohnt die volle Härte des rechtlich Möglichen anwenden werden.

Wir unterstützen Sie bei der Absicherung und der Vermeidung persönlicher Haftung, sprechen Sie uns an…