BGH: Auch Beihilfe oder Anstiftung führen zum Geschäftsführungsverbot

BGH: Auch Beihilfe oder Anstiftung führen zum Geschäftsführungsverbot

Da bei einer GmbH vieles von der Integrität des Geschäftsführers abhängt, regelt § 6 GmbHG, unter welchen Voraussetzungen eine Person Geschäftsführer einer GmbH sein darf. Unter anderem heißt es dort, dass nicht Geschäftsführer sein kann, wer wegen bestimmter Straftaten in den letzten fünf Jahren verurteilt wurde. Diese Straftaten umfassen unter anderem Betrug, Untreue und das Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Mindeststrafe ein Jahr), Verstöße gegen bestimmte Buchführungs- und Publizitätspflichten oder auch Insolvenzverschleppung und Bankrottstraftaten (immer, unabhängig von der Höhe der Strafe). Wer hier also entsprechend geahndet wurde, kann für die Dauer von fünf Jahren kein Geschäftsführer einer GmbH oder gemäß § 76 AktG Vorstand einer AG sein.

Bisher war streitig, ob diese Folge nur den Haupttäter trifft oder auch auf denjenigen Anwendung findet, der „nur“ Beihilfe leistet oder zur Tat anstiftet. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 03.12.2019, Az. II ZB 18/19, nun beantwortet:

„Auch wer nicht als Täter (§ 25 StGB) sondern als Teilnehmer (§§26, 27 StGB) wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist, kann nicht Geschäftsführer einer GmbH sein.“

Diese Entscheidung gewinnt vor allem vor dem Hintergrund an Gewicht, dass die Rechtsprechung mittlerweile vermehrt dazu kommt, weiter involvierte Personen, z.B. Steuerberater, als Teilnehmer einer der genannten Taten anzusehen. Dies kann dann ungeahnte Folgen nach sich ziehen.

Unser Rat: Sie sollten sich bereits frühzeitig rechtlich beraten lassen, wenn sich abzeichnet, dass eine Situation oder ein Geschäft besonders, unregelmäßig oder „seltsam“ ist. Sollte es schon zu spät sein, benötigen Sie einen Strafverteidiger, der Wirtschaftsstrafsachen versteht und solche Folgen im Blick hat – hier kann der schnelle Deal auch schnell nach hinten losgehen. Die rechtliche Beratung schützt vor unangenehmen Folgen wie beispielsweise eben dem Verlust der Eignung zur Geschäftsführertätigkeit. Sprechen Sie uns an…