Arbeitsrecht: Das Nachweisgesetz schafft neue Pflichten – hohe Bußgelder drohen
Mehr Inhalt in Arbeitsverträgen ab 01.08.2022 – Schriftform ab sofort ein Muss
Der Deutsche Bundestag hat am 23.06.2022 in Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in 2. und 3. Lesung die Gesetzesänderung des Nachweisgesetzes (NachwG) verabschiedet. Durch diese Gesetzesänderung müssen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmer/innen ab 01.08.2022 mehr Informationen mitteilen und folglich die bisher von ihnen verwendeten Vertragsmuster überprüfen und entsprechend anpassen. Wichtigste Änderung ist dabei das nunmehr geltende Schriftformerfordernis für Arbeitsverträge. Denn nach dem neuen NachwG können die erforderlichen Informationen dem/den Arbeitnehmer/innen nicht mehr nur in Textform zur Verfügung gestellt werden.
Mehr Inhalt in Arbeitsverträgen – Was muss zwingend genannt werden?
Folgende Arbeitsbedingungen sind mit dem Inkrafttreten des neuen Nachweiserechtes zwingend in den Arbeitsvertrag aufzunehmen:
– die Zusammensetzung sowie die Höhe des Arbeitsentgeltes (einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgeltes, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung),
– die Dauer der vereinbarten Probezeit,
– die vereinbarte Arbeitszeit,
– die vereinbarten Ruhepausen und -zeiten; bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen,
– bei Arbeit auf Abruf die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden, ferner der Zeitrahmen (Referenztage und -stunden), der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
– die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
– das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage weiterhin anzuwenden
Für neue und alte Arbeitsverträge gilt
Gegenüber Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitsverhältnis ab dem 01.08.2022 beginnt, gelten die neuen Nachweispflichten bereits unmittelbar. Die Arbeitgeber müssen ihre Vertragsmuster zwingend vorher anpassen und ihre neuen Mitarbeiter/innen bereits ab dem 1. Arbeitstag über einen Teil der im Nachweisgesetz nunmehr vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen (Name und Anschrift der Vertragsparteien, Arbeitsentgelt und Überstunden, Arbeitszeit) schriftlich informieren. Die weiteren im geänderten NachwG bezeichneten Arbeitsbedingungen (insbes. Beginn des Arbeitsverhältnisses, ggf. Befristung, Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung und Überstunden) müssen von den Arbeitgebern innerhalb einer Frist von sieben Tagen schriftlich nachgereicht werden. Für die übrigen Informationen hat der Arbeitgeber einen Monat Zeit. Für die Praxis heißt das: Neue Arbeitnehmer/innen müssen bereits vor Arbeitsbeginn die neuen Verträge inklusive aller erforderlichen Informationen unterzeichnen. Nur so ist die nunmehr erforderliche Schriftform gewahrt.
Verträge mit Mitarbeiter/innen, die bereits vor dem 01.08.2022 beschäftigt wurden, müssen nicht geändert werden. Allerdings ist der Arbeitgeber verpflichtet, diesen die neuen Informationen nach entsprechender Aufforderung innerhalb einer Frist von sieben Tagen schriftlich mitzuteilen. Weitere Informationen, wie z.B. über das Kündigungsverfahren, den Urlaub, die betriebliche Altersversorgung oder Fortbildungen müssen spätestens innerhalb eines Monats bereitgestellt werden. In der Praxis empfiehlt es sich, die ab dem 01.08.2022 weiteren erforderlichen Informationen bereits mittels eines Informationsschreibens bereit zu halten und den Arbeitnehmer/innen nach Aufforderung auszuhändigen. Sofern sich Arbeitsbedingungen ändern ist der Arbeitgeber gehalten seine Mitarbeiter/innen bereits am Tag der Änderung schriftlich darüber zu informieren.
Bei Verstoß drohen bis zu 2.000,00 Euro Bußgeld
Verstöße gegen die Vorschriften des Nachweisgesetzes sind nunmehr bußgeldbewährt und werden mit der Gesetzesänderung erstmals als Ordnungswidrigkeit behandelt werden, die mit einer Geldbuße von jeweils bis zu 2.000,00 Euro geahndet werden können.
Praxistipp
Erfahrungsgemäß leidet jeder zweite Arbeitsvertrag an massiven Fehlern, welche im Streitfall erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen mit sich bringen können. Vor dem Hintergrund der Neuerungen im Nachweisgesetz sollten Arbeitgeber bereits jetzt reagieren und die von ihnen bisher verwendeten Arbeitsvertragsmuster überprüfen und entsprechend anpassen lassen.