Insolvenz bei Zahlungsunfähigkeit: Schonfrist vorbei!

Insolvenz bei Zahlungsunfähigkeit: Schonfrist vorbei!

Ab 01. Oktober 2020 gelten wieder verschärfte Insolvenzregeln. Während bis 30.09.2020 durch die Sonderregelungen zur Überwindung der Corona-Krise die Insolvenzantragspflicht sehr weitgehend ausgesetzt war, gilt ab 01. Oktober 2020: Wer zahlungsunfähig ist, muss unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen, wenn diese Zahlungsunfähigkeit nicht binnen kürzester Zeit nachhaltig beseitigt werden kann.

Die Zahlungsunfähigkeit wird gemäß § 17 Abs. 2 InsO wie folgt definiert: „Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungs-pflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.“

Hieraus ergibt sich, dass die Zahlungsunfähigkeit immer eine Frage der Relation zwischen fälligen Verbindlichkeiten und vorliegenden liquiden Mitteln darstellt. Die Zahlungsunfähigkeit ist in aller Regel mit Hilfe eines Liquiditätsstatus zu prüfen. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ausweislich des Liquiditätsstatus der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Ver-bindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu bezahlen.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 24.05.2005 klargestellt, dass für die Frage der Zahlungsunfähigkeit eine zeitliche und eine Summenkomponente berücksichtigt werden müssen. Demnach liegt Zahlungsunfähigkeit dann vor, wenn eine Liquiditätslücke von 10 % oder mehr der aktuell fälligen Verbindlichkeiten besteht und diese Liquiditätslücke nicht binnen 3 Wochen vollständig beseitigt wird. Die Frage der Zahlungsunfähigkeit müsse dabei allein auf Grund der objektiven Umstände beantwortet werden.

Sobald in einer Gesellschaft in der Rechtsform einer juristischen Person (auch GmbH & Co KG) eine Zahlungsunfähigkeit objektiv eingetreten ist – die subjektive Kenntnis spielt hierbei keine Rolle – ist die Geschäftsführung verpflichtet, einen Insolvenzantrag binnen einer Maximal-Frist von drei Wochen zu stellen.

Dies gilt nur dann nicht, wenn innerhalb der für die Sanierung zur Verfügung stehenden Dreiwochenfrist eine nachhaltige Überwindung der Zahlungsunfähigkeit erfolgen kann. Der Bundesgerichtshof entschied bereits im Jahr 2002 (NJW 2002, 512), dass eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung grundsätzlich erst beseitigt werde, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen werden – allenfalls ein nicht wesentlicher Teil fälliger Forderungen dürfe unerfüllt bleiben. Die Kommentierungen führen dazu aus, dass zur Vermeidung oder Beseitigung einer Zahlungsunfähigkeit nach §17 Abs.2 InsO der Schuldner (wieder) in der Lage sein müsse, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.

Wir der notwendige Insolvenzantrag nicht gestellt, macht sich jeder Geschäftsführer beziehungsweise jeder Vorstand persönlich strafbar, § 15a InsO.

Vermeiden Sie negative Folgen! Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihr Unternehmen zahlungsunfähig ist oder ob es zahlungsunfähig zu werden droht, sprechen Sie uns an! Rechtsanwalt Jürgen Steinhofer ist als Zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsexperte spezialisiert auf die Beratung insolvenzgefährdeter Unternehmen, er wird von FOCUS als Top-Anwalt im Bereich Insolvenzrecht geführt. Rechtsanwalt Jörg Meyer ist als Fachanwalt für Strafrecht ausgewiesener Experte im Wirtschaftsstrafrecht.