Corona: Betriebsschließungen in Gastronomie – Versicherung muss in aller Regel zahlen! LG München: 1. Mio. € für Wirt!
Nach Angaben des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands (Dehoga) wurden im Frühjahr 2020 etwa 160.000 Gastronomiebetriebe aufgrund amtlicher Verfügung geschlossen worden. Etwa 40.000 Gastronomiebetreiber hatten nach Angaben des Dehoga eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Die meisten Versicherer sehen sich allerdings nicht in der Leistungspflicht – zu Unrecht!
Betriebsschließungsversicherungen müssen auch im Pandemiefall zahlen!
Oft liest man in den AVB der Versicherungen:
Der Versicherer leistet Entschädigungen, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger beim Menschen schließt.
Einige Versicherer wollen deshalb nur im Einzelfall leisten. Sie vertreten die Auffassung, dass nur der Einzelfall einer Betriebsschließung versichert ist und nicht eine massenhafte Schließung wie vorliegend im Pandemiefall.
Dieses Argument greift aber nicht durch: Auch Allgemeinverfügungen oder Verordnungen eines zuständigen Ministeriums sind als „Schließung durch die zuständige Behörde“ anzusehen. Der Versicherer hat hier schlichtweg unsauber gearbeitet. Diese Unsauberkeit bzw. Mehrdeutigkeit geht allerdings zu seinen Lasten, gemäß § 305 c Abs. 2 BGB. Der Versicherer ist nämlich verpflichtet etwaige Ausschlüsse deutlich und eindeutig zu formulieren.
Versicherungsbedingungen sind nämlich immer so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse verstehen würde. Der Versicherungsnehmer kann also zu Recht davon ausgehen, dass die generelle Betriebsschließung, wie vorliegend aufgrund der Corona- Pandemie versichert ist.
„Covid-19“ muss nicht ausdrücklich in den AVB genannte werden!
Nach Auffassung der Versicherungswirtschaft seien nur diejenigen „Seuchen“ versichert, welche namentlich im Vertrag genannt werden. Diese pauschale Aussage ist aber schlichtweg falsch!
Die Versicherung ist in aller Regel nur von der Leistung frei, wenn ein Leistungsausschluss deutlich formuliert wurde. Ein solch wirksamer Leistungsausschluss liegt aber in den seltensten Fällen vor.
Die meisten Vertragswerke haben – trotz Auflistung-von Krankheiten – keine wirksamen Leistungsausschlüsse, da der Versicherungsschutz für neue meldepflichtige Krankheiten nicht explizit ausgeschlossen wurde. Die AVB verweisen in aller Regel auf die §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes. Genau das ist aber das Problem. § 7 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes definiert nämlich eine Art Auffangtatbestand- eine gesetzliche Vorschrift, die auch Fälle erfasst, die noch nicht durch eine andere Norm erfasst sind. Eine sog. Öffnungsklausel ermöglicht, die Meldepflicht auf neue Krankheiten auszudehnen, die noch nicht in der Liste enthalten sind. Auch diese werden meldepflichtig, sobald durch sie eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit besteht. Deshalb enthält die Auflistung in §7 des Infektionsschutzgesetzes einen dynamischen und auf die Zukunft bezogenen offenen Charakter. Versicherungsschutz besteht deshalb auch für neue Krankheiten wie Corona.
Der bayerische Weg- ein Irrweg!
Viele Versicherer bieten aus Kulanz lediglich 15% des versicherten Betrages. Dieses Angebot geht auf die sog. „bayerische Lösung“ zurück. In Bayern entwickelte nämlich der Dehoga mit einigen Versicherungen und dem Bayerischen Wirtschaftsministerium ein Konzept, das als Richtwert die freiwillige Zahlung von 15% des versicherten Schadens vorsieht. Doch Vorsicht! Hierbei handelt es sich selten um die von Minister Aiwanger angekündigte „vernünftige Lösung“. Mit Annahme des Angebotes verlieren Sie sämtliche weitergehende Ansprüche. Dieses Angebot sollte nie(!) ohne juristische Prüfung der Versicherungsbedingungen angenommen werden.
Landgericht München- 1 Mio. Entschädigung für Wirt!
Aktuell hat auch das Landgericht München I unsere Rechtsauffassung bestätigt. Die Versicherung wurde verurteilt kann 1 Mio. an einen Gastronomen zu bezahlen. Ein rechtliches Vorgehen gegen die Versicherung kann sich also sehr lohnen.
Wir prüfen auch gerne Ihre Vertragsunterlagen- sprechen Sie uns an!