Neues Bauvertragsrecht: Bauträger und Bauunternehmer aufgepasst!
Am 1. Januar 2018 tritt das Gesetz zur Reform u.a. des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung in Kraft.
Das führt zum einen dazu, dass es ab dem neuen Jahr an den Landgerichten spezielle „Baukammern“ gibt, wodurch Bauprozesse künftig beschleunigt werden sollen. Darüber hinaus wird auch das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) an einigen Stellen geändert und ergänzt. Zusätzlich finden sich ab dem 1. Januar im BGB erstmals auch spezielle Regelungen für Bauverträge, Verbraucherbauverträge, Bauträgerverträge, sowie für Architekten- und Ingenieurverträge, welche das allgemeine Werkvertragsrecht künftig ergänzen werden.
Diese Neuregelungen bringen dabei Rechte und Pflichten der jeweiligen Vertragspartner mit sich, die es bei allen ab 1. Januar 2018 geschlossenen Verträgen zu beachten gilt. Insbesondere Unternehmer müssen vor allem im Rahmen von Verbraucherbauverträgen künftig darauf achten, dass zum Beispiel durch Einhaltung gewisser Belehrungspflichten dem vom Gesetzgeber bezweckten stärkeren Verbraucherschutz Rechnung getragen wird. Interessant für die einzelnen Vertragsparteien dürfte auch die im Rahmen des Bauvertragsrechts getroffene Regelung zum Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sein. So ist es zum Erlass einer einstweiligen Verfügung bei bestimmten Streitigkeiten künftig nach Beginn der Bauausführung nicht mehr erforderlich, dass der Antragssteller den Verfügungsgrund (besondere Dringlichkeit) glaubhaft macht.
Zwar finden die mit dem Reformgesetz in Kraft tretenden Regelungen nur auf Verträge Anwendung, die ab dem 1. Januar 2018 geschlossen werden. Aufgrund der teilweise umfassenden Neureglungen empfiehlt es sich aber dennoch, sich frühzeitig mit diesen vertraut zu machen und etwaige Vertragsformulare für künftig abzuschließende Verträge ggf. zu überprüfen und zu überarbeiten.