Corona-Arbeitsrecht: Homeoffice und Medizinische Masken

Corona-Arbeitsrecht: Homeoffice und Medizinische Masken

Am 20.01.2021 wurde durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, die neue Corona-ArbeitsschutzVO, zunächst befristet bis zum 15.03.2021,vorgestellt. Diese tritt fünf Tage nach Verkündung in Kraft. Folgende weiteren Regelungen haben Arbeitgeber nun zu beachten:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sollten das Homeoffice-Angebot ihres Arbeitgebers annehmen, soweit sie können. Eine Verpflichtung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hierzu besteht nicht. Ohne Zustimmung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen kann die Arbeit im Homeoffice nicht einseitig angeordnet werden. Ausnahme: entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag.
  • Darüber hinaus wurden die bereits geltenden betrieblichen Arbeitsschutzregelungen hinsichtlich der Einhaltung der AHA-Regeln verschärft:
    • Beschränkung betrieblicher Zusammenkünfte auf das absolut nötigste Maß
    • Sofern betriebliche Räume von mehr als einer Person gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person mindestens 10 qm zur Verfügung stehen.
    • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
    • Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen. Das Tragen von selbstgenähten Stoffmasken während der Arbeit in nicht mehr vorgesehen.

Im Übrigen bleibt es dabei, dass die Arbeitgeber gehalten sind, geeignete Maßnahmen, wie etwa Einhaltung der Abstände, Trennung der Atembereiche, Nutzung von Fernkontakten, verstärkte Lüftung, Isolierung Erkrankter, Zutrittskontrollen und –reduzierung, Anbieten von Homeoffice, intensivierte Oberflächenreinigung und zusätzliche Handhygiene, zur Risikominimierung zu ergreifen

Wie wird das Ganze überwacht bzw. mit welchen Sanktionen müssen Arbeitgeber bei Verstoß rechnen?

Die Bestimmungen der Arbeitsschutzverordnung können von den zuständigen Arbeitsschutzbehörden auf dem Wege einer Anordnung durchgesetzt werden. Verstöße gegen solche Anordnungen sind bußgeldbewährt. Dem Arbeitgeber drohen Bußgelder bis zu 30.000,00 Euro.

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