BGH verschärft Steuerberaterhaftung – Hinweispflicht auf Insolvenzgründe

BGH verschärft Steuerberaterhaftung – Hinweispflicht auf Insolvenzgründe

Mit einem Urteil vom 26.01.2017 (Az. IX ZR 285/14) hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur Hinweispflicht des Steuerberaters beim Vorliegen von Insolvenzgründen geändert. Nach dieser Entscheidung muss nun der mit der Erstellung des Jahresabschlusses einer Gesellschaft beauftragte Steuerberater seine Mandanten auf einen möglichen Insolvenzgrund hinweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und der Mandant dieses noch nicht realisiert hat.

Bisher ging der BGH zugunsten der Steuerberater davon aus, dass eine solchen Hinweispflicht nur dann bestehen soll, wenn der Steuerberater ausdrücklich mit der insolvenzrechtlichen Bewertung beauftragt ist. Durch die geänderte Ansicht des BGH kommen nun auf Steuerberater weitegehende Hinweispflichten zu, denn bei Beurteilung spielen nicht nur die konkreten Zahlen ein Rolle, sondern alle Kenntnisse, die dem Steuerberater aus dem laufenden Dauermandat vorliegen.

Die Beurteilung ob und wann Insolvenzgründe vorliegen ist nicht immer einfach. Es ist dabei eine umfangreiche Rechtsprechung maßgebend. Wir empfehlen daher, bei den ersten Anzeichen eine Insolvenzgrundes, einen spezialisierten Berater hinzuzuziehen, um die eigene Haftung und auch die Haftung des Mandanten zu vermeiden.

Wir beraten Unternehmen und Unternehmer vorinsolvenzlich in enger Abstimmung mit dem Steuerberater des Unternehmens bei der Beurteilung der Frage, ob Insolvenzgründe vorliegen und wie eine Sanierung innerhalb oder außerhalb der Insolvenz durchgeführt werden kann.