Update Insolvenzrecht: Neue Regelungden zum Fremdantrag und zur Insolvenzanfechtung

Update Insolvenzrecht: Neue Regelungden zum Fremdantrag und zur Insolvenzanfechtung

Der Bundestag hat am 16.02.2017 eine weitere Reform des Insolvenzrechts beschlossen (BT Drs 18/11199). Neben der längst fälligen Anpassung der Regelungen zur Insolvenzanfechtung wurden auch – bisher ohne große öffentliche Wahrnehmung – die Voraussetzungen für Fremd-Insolvenzanträge durch Gläubiger geändert. Letzteres kann für Unternehmer erhebliche negative Folgen haben.

 

Scharfes Schwert Fremd-Insolvenzantrag

Bisher hatten manche Unternehmer bestimmte Forderungen bewusst nicht bezahlt und gingen das Risiko eine Fremd-Insolvenzantrags ein. Wurde dieser Antrag dann gestellt, wurde die dem Antrag zugrunde liegende Forderung schnell bezahlt, da dann der Insolvenzantrag unwirksam und das vorläufige Verfahren entweder gar nicht eingeleitet oder aber wieder beendet wurde. Gerade bei Sozialversicherungsbeiträgen war dies ein beliebtes „Spiel“.

Diese Vorgehensweise ist zukünftig nicht mehr möglich. Die Änderung der Insolvenzordnung führt zu einer Ergänzung des § 14 Abs. 1 InsO: „Der Antrag wurd nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.“ Das bedeutet, dass jetzt der vorläufige Insolvenzverwalter auch dann, wenn die eigentliche Forderung voll bezahlt wird, weiter prüfen soll, ob Insolvenzanträge vorliegen, also ob beispielsweise weitere unbezahlte fällte Verbindlichkeiten vorliegen.

Der Gesetzgeber stärkt damit ausweislich der Gesetzesbrgündung den Krankenkassen den Rücken. Es ist davon auszugehen, dass künftig häufiger Fremdinsolvenzanträge gestellt werden und diese dann auch zur Insolvenzeröffnung führen werden. Lassen Sie sich daher frühzeitig beraten, wenn sich Zahlungsschwierigkeiten andeuten. Je eher der Berater an Ihrer Seite ist, desto größer sind die Sanierungschancen!

 

Reform der Insolvenzanfechtung

Nachdem in den letzten Jahren die Auslegung der Insolvenzanfechtungsnormen (§§ 129 ff InsO) durch die Rechtsprechung immer extremere Züge zu Lasten der Unternehmen angenommen hat, hat nun der Gesetzgeber reagiert und durch eine Anpassung vor allem des § 133 InsO (Vorsatzanfechtung) die Situation etwas entschärft. Hierzu wurden die neuen Absätze 2 und 3 bei § 133 InsO eingefügt, die eine Berücksichtigung der reellen wirtschaftlichen Abläufe erlauben. Insolvenzverwalter werden künftig nicht mehr so leicht Zahlungen im Zeitraum von zehn Jahren vor der Insolvenz anfecht können.

Auch durch eine Anpassung der Verzinsungsregelungen in § 143 Abs. 1 InsO und der Regelungen zum Bargeschäft (§142 InsO) werden die Anfechtungsfolgen vorhersehbarer.

Es ist jedoch weiterhin Vorsicht geboten, wenn der Geschäftspartner in Zahlungsschwierigkeiten stecken könnte. Hier ist jedes ausgetauschte Wort entscheidend. Denn auch nach den Änderungen können Insolvenzverwalter weiterhin eine Vielzahl von Geschäften, die vor der Insolvenz getätigt wurden, wieder rückgängig machen und die Geschäftspartner zur Rückzahlung, meist in enormen Größenordnungen, auffordern. Holen Sie deshalb immer professionellen Rat ein, wenn Sie befürchten müssen, dass Ihr Geschäftspartner unter Umständen vor Zahlungsschwierigkeiten steht oder schon in solchen steckt. Durch eine korrekte Vorgehensweise können Sie sich hier gegen spätere Forderungen des Insolvenzverwalters absichern. Wir beraten Sie hier gerne.