Update Arbeitsrecht: Wichtige Neuerung zu Schriftformklauseln in Arbeitsverträgen
Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln mit sogenannten „zweistufigen Ausschlussfristen“, die vorsehen, dass Ansprüche bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gegenüber der anderen Partei geltend zu machen sind und sodann innerhalb einer weiteren Frist nötigenfalls gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Diese oftmals standardisiert in den Arbeitsverträgen enthaltenen Regelungen fordern meist auch ein schriftliche Geltendmachung der Ansprüche.
Durch eine Änderung des § 309 Nr. 13 BGB werden diese Schriftformklauseln ab dem 01.10.2016 unwirksam werden!
Der Gesetzgeber begründet diese Entscheidung damit, dass Schriftformklauseln von Verbrauchern häufig falsch verstanden würden, da diese der Auffassung seien, dass sie eine Erklärung, für welche Schriftform vereinbart wurde, immer eigenhändig unterschrieben und per Post senden müssen, aber nicht wüssten, dass es hierfür im Zweifel auch Erleichterungen gebe. Diese Änderung wird voraussichtlich dazu führen, dass sämtliche Ausschlussfristen, die nach bisher geltendem Recht vereinbart wurden, zumindest dann unwirksam werden, wenn Altverträge nach dem 30.09.2016 geändert werden. In diesem Fall wird es nicht mehr möglich sein, sich im Rahmen einer Auseinandersetzung hierauf zu berufen.
Betroffen sind insbesondere Arbeitsverträge, aber auch sämtliche anderen vorformulierten Verträge und Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von Unternehmen formularmäßig im Rechtsverkehr verwendet werden. Es besteht hier auch das Risiko, von Mitbewerbern wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt zu werden.
Unternehmer, die auf vorformulierte Verträge oder AGB zurückgreifen, müssen daher umgehend handeln, damit sie auch künftig wirksame Verträge verwenden.
Für eine Anpassung Ihrer vorformulierter Verträge stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.