Unternehmer-Update: Vorsicht bei Ratenzahlung – BGH stärkt Insolvenzverwalter gegen Unternehmer
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer neuen Entscheidung zur Insolvenzanfechtung seine insolvenzverwalterfreundliche Rechtsprechung weiter geführt. Dies bedeutet für Unternehmen, die Geschäfte mit kriselnden Gesellschaften machen, ein enormes Risiko.
In dem Urteil vom 16.06.2016 (Az. IX ZR 23/15) beschäftigte sich der BGH erneut mit der Frage, wann ein Unternehmen wissen muss, dass ein Geschäftspartner zahlungsunfähig ist oder es in Kürze wird. Hierfür muss das Unternehmen wissen oder zwingend erahnen, dass der andere Teil mehr als zehn Prozent seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bedienen kann und diese Unterdeckung auch nicht kurzfristig wieder behoben wird.
Im konkreten Fall konnte der Geschäftspartner immer wieder nicht bezahlen und es sammelte sich eine hohe Gesamtverbindlichkeit an. Die Vertragspartner vereinbarten dann, dass die Schulden – nach einer Finanzspritze durch die Banken – mit einer Einmalzahlung und weiteren 20 Ratenzahlungen getilgt werden sollten. Nach wenigen Zahlungen stellte der Geschäftspartner einen Insolvenzantrag und es wurde ein Insolvenzverwalter eingesetzt, der alle Zahlungen wieder zurückforderte.
Die Ratenzahlungsvereinbarung reichte dem BGH nun aus um zu unterstellen, dass das Unternehmen wissen musste, dass der Geschäftspartner zahlungsunfähig ist. „Damit gestand (…) [der Schuldner dem Unternehmen] ein, zu einer Befriedigung der Forderungen selbst bei erhöhten günstigen Liquiditätsentwicklungen innerhalb eines Zeitraumes von drei Wochen nicht in der Lage zu sein.“
Die Auswirkungen dieser Feststellung sind dramatisch: Aufgrund der unterstellten Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Geschäftspartners sind sämtliche Zahlungen, die das Unternehmen nach der Ratenzahlungsvereinbarung von dem Geschäftspartner erhalten hat, in voller Höhe wieder an den Insolvenzverwalter zurück zu bezahlen. Im speziellen Fall ging es um über 200.000 €. Diese Rückforderungsmöglichkeiten ergibt sich aus den Anfechtungsregeln der Insolvenzordnung, §§ 129 – 147 InsO.
Der BGH setzt damit seine für Unternehmer brandgefährliche Rechtsprechung zur Ratenzahlungsvereinbarung fort. Schon im Jahr 2012 stellte der BGH in seinem sogenannten Nikolausurteil vom 06.12.2012 (Az. IX ZR 3/12) fest, dass schon aus der Ratenzahlungsvereinbarung selbst geschlossen werden könne, dass ein Unternehmen wissen muss, dass der Geschäftspartner zahlungsunfähig ist. Aus diesem Grund müsse alles wieder an den Insolvenzverwalter zurückgezahlt werden, was aus dieser Ratenzahlung eingenommen wurde. Zwischenzeitlich sah es so aus, als wolle der BGH diese strenge Sicht zurücknehmen. Das neue Urteil zeigt aber: die Rechtsprechung bleibt weiterhin Insolvenzverwalter-freundlich
Für Unternehmer bedeutet dies, dass der Umgang mit einem kriselnden Geschäftspartner immer deutliche Risiken birgt. Es muss dabei immer eine für den Einzelfall passende Lösung gefunden werden. Hier zahlt es sich aus, den Rat eines Rechtsberaters in Anspruch zu nehmen, um nicht plötzlich mit hohen Forderungen gegen das Unternehmen konfrontiert zu sein.