Update Bebauungsplan: Was muss auf den Tisch?

Update Bebauungsplan: Was muss auf den Tisch?

Jedermann kennt die öffentlichen Bekanntmachungen von Kommunen bei der Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen. Entwürfe haben öffentlich auszuliegen, damit der Bürger sich über die Planung informieren und sie notfalls durch Anregungen und Einwendungen in seinem Sinne beeinflussen kann. Was aber muss alles ausliegen, um dies nach den Anforderungen der Rechtsprechung zu ermöglichen?

Mit aktuellem Beschluss vom 11.8. 2016, 4 BN 23.16 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) klargestellt, dass eine Gemeinde jedenfalls Texte von DIN-Normen nicht (mit) auslegen muss. Der Hinweis auf diese reicht im Rahmen der Auslegung aus. Eine Pflicht zur textlichen Angabe von DIN-Normen bei der Verkündung eines B-Plans kann aber immerhin, so die obersten Verwaltungsrichter, angenommen werden, wenn ein Plan in seinen Festsetzungen auf DIN-Normen verweist, aus denen sich erst die Zulässigkeit eines Vorhabens ableiten lässt.

 

Hintergrund:

Vorangegangen waren u.a. europarechtlich motivierte, ebenfalls recht aktuelle, Urteile des BVerwG, die die Gemeinden dazu anhalten, stets alle umweltrelevanten Stellungnahmen in einem Planungsverfahren (mit) auszulegen und nicht nur den Planentwurf (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, 4 CN 3.12 sowie Urt. 11.9.2014, 4 CN 1.14). Selbst, wenn die Gemeinde eine Stellungnahme für unwesentlich hält, muss diese ausliegen. Auch für die Art und Weise der Auslegung gelten vom Gericht fixierte Regeln: es muss nach Themenblöcken zusammengefasst ausgelegt und schlagwortartig in der Auslegungsbekanntmachung charakterisiert werden, was ausliegt. Ein Hinweis auf den Umweltbericht genügt nicht. Vor allem das Europa-recht gebietet auf dem Sektor des Umweltschutzes generell eine umfassende Information und Beteiligung der Öffentlichkeit, was zu dieser strengen neueren Auffassung der Bundesrichter geführt hat. Schon seit über zehn Jahren wird das Recht der Bauleitplanung immer mehr von Umweltrechtsnormen geprägt und teils überlagert.

 

Unser Tipp:

Von einer Planung betroffenen Bürgern und Unternehmen raten wir, schon in der Auslegungsphase stets aktiv zu werden. Denn das Gesetz sieht einen fast gänzlichen Rechtsmittelverlust gegen einen späteren Bebauungsplan vor, wenn man sich nicht mit einer Einwendung innerhalb der Auslegungsfrist zu Wort gemeldet hat.

Bauträger und Gemeinden begleiten wir im Hintergrund in Aufstellungs- und Änderungsverfahren und richten dabei das Augenmerk auf die Auslegungsbekanntmachung und den Auslageinhalt. Im Zweifel gilt: Lieber mehr auslegen oder eine Auslegung wiederholen.

Architekten und Planern empfehlen wir, stets zusammen mit bau- und umweltrechtlich versiertem Juristen zu planen und sachverständige dazu anzuhalten, schon früh in ihre Stellungnahmen alle denkbaren Umweltbelange einzuarbeiten, um sie so in die Auslegung zu bringen.