Wettbewerbsrecht

Irreführungsverbot

Vereinfacht lässt sich das Lauterkeitsrecht in zwei Fallgruppen aufteilen. Zum einen untersagen die gesetzlichen Regelungen auf europäischer und deutscher Ebene die Irreführung der potentiellen Kunden oder Vertragspartner. Das betrifft natürlich in erster Linie den Bereich der Werbung. Zwar ist das Werberecht nicht mehr so streng wie noch vor einigen Jahren, aber dennoch gibt es Grenzen des Zulässigen.

In einigen strenger regulierten Branchen gibt es zudem Spezialgesetze, die die Anforderungen deutlich höher schrauben. Als Beispiele können die Kosmetikverordnung, das Heilmittelwerbegesetz, das Arzneimittelgesetz, das Textilkennzeichnungsgesetz, das Chemikaliengesetz und das Fernabsatzrecht des BGB (Widerrufsrecht) gelten. Sie alle verlangen nach einer detaillierten und genauen Information des Kunden.


Behinderungsverbot

Der zweite große Bereich des Wettbewerbsrechts ist das generelle Verbot der Behinderung. Gemeint sind damit Maßnahmen, die nicht auf den Kunden zielen, sondern auf den Wettbewerber. Hierunter fallen beispielsweise Boykottmaßnahmen, gezielte Preiskämpfe mit dem Ziel, einen Wettbewerber vom Markt zu drängen, die unlautere Nachahmung von Produkten (auch ohne markenrechtlichen oder patentrechtlichen Schutz), das Verbreiten von negativen Meldungen, Falschbehauptungen über fremde Waren oder die gar nicht so seltenen Fälle der (strafbaren) Betriebsspionage oder der Bestechung.


Wettbewerbsrecht im Internet

Besonders intensiv finden wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen oft im Bereich e-commerce statt. Zum einen gibt es im Internetrecht zusätzliche Anforderungen an den Wettbewerb. Zu nennen sind beispielsweise Impressumspflichten und Informationspflichten, etwa bezüglich des Widerrufsrechts. Zum anderen lassen sich Widerrufsbelehrungen, AGB oder Preiswerbungen auch schnell und einfach online finden, so dass kaum ein Verstoß unentdeckt bleibt.

Desweiteren ist der Kreis der abmahnberechtigten Konkurrenten im Internet sehr viel größer. Ein online-Händler aus München ist dadurch Abmahnungen auch von Händlern aus Düsseldorf oder Stuttgart ausgesetzt. Auch die Zuständigkeit praktisch jedes deutschen Landgerichtes wird dadurch herbeigeführt („fliegender Gerichtsstand“).


Abmahnung, Unterlassungserklärung und einstweilige Verfügung

Wesentlich für das Wettbewerbsrecht ist, dass es nicht von Behörden, sondern von Wettbewerbern und Verbänden außergerichtlich und vor den Zivilgerichten durchgesetzt wird. Dazu wird regelmäßig ein Rechtsanwalt eingesetzt, was zu zusätzlichen Abmahnkosten für den Verstoßenden führt.

Wesentlich für das Wettbewerbsrecht ist der Unterlassungsanspruch, der in die Zukunft gerichtet ist und nicht die Wettbewerbshandlung sanktioniert, sondern weitere Verstöße ausschließen soll. Erfüllen kann man diesen Anspruch als Abgemahnter nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dabei wird nicht nur schriftlich die Wiederholung des beanstandeten Verhaltens versprochen, sondern zur Absicherung auch eine Vertragsstrafe versprochen.

Ein besonderer Reiz des Wettbewerbsrechts liegt darin, dass das Verfahren vor Gericht durch das UWG deutlich erleichtert wird. Einstweilige Verfügungen werden im Wettbewerbsrecht in aller Regel sehr schnell erlassen, meist ohne mündliche Verhandlung, und stellen so deutlich schneller Rechtsfrieden her. Dem gegenüber steht die kurze Verjährung von lediglich sechs Monaten ab Kenntnis, die dazu zwingt, wettbewerbsrechtliche Ansprüche entweder sofort zu verfolgen oder darauf zu verzichten.


Wettbewerbsrecht bei BLTS

Schon im Vorfeld beraten wir Sie, wie Sie durch rechtskonformes Verhalten Abmahnungen vermeiden können. Dazu überprüfen wir Ihre Werbemaßnahmen und Internet-Auftritte auf mögliche Risiken und geben Ihnen alle Informationen an die Hand, die sich aus Ihrer Branche zusätzlich ergeben.

Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen mit unserer langjährigen Erfahrung schon außergerichtlich bei der Abmahnung des Wettbewerbers  mit dem Ziel der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und dann gegebenenfalls bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Hierbei wählen wir insbesondere auch den für Sie geeigneten Gerichtsstand aus, der in vielen Fällen streitentscheidend wirkt.

Umgekehrt vertreten wir Sie, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, und helfen, erforderliche Unterlassungserklärungen auf das notwendige Mindestmaß zu kürzen. Darüber hinaus unterstützen wir Sie auch bei der Abwehr von einstweiligen Verfügungen – entweder durch Hinterlegung von Schutzschriften oder durch Widerspruch gegen die Beschlussverfügung.


Themen im Wettbewerbsrecht:

  • Anspruchsberechtigung (Unternehmereigenschaft, Mitbewerbereigenschaft, Abmahnvereine, Verbraucherschutzverbände)
  • Irreführungsverbot (Preisangabenverordnung, Garantieerklärung, irreführende Werbung, „schwarze Liste“, Gewinnspiele)
  • Rechtsbruch (Verbraucherwiderrufsrecht, AGB-Recht, Versandhandel, berufsrechtliche Vorschriften, Verpackungsverordnung, Elektrogerätegesetz, Pflichtangaben; JMStV, TMG, BRAO, StBG, BOÄ, LadSchlG, Marktverhaltensregel)
  • Gesundheitsrecht (Heilmittelwerberecht, Kosmetik-Verordnung, Lebensmittelrecht, Nahrungsergänzungsmittel, Gesundheitswerbung, Arzneimittelrecht, Apothekenrecht; HWG, AMG, LFGB, WeinG)
  • Betriebsspionage (Vorlagenverwertung, unerlaubte Nachahmung, Bestechung)
  • EG-Recht (UGP-Richtlinie, Werberichtlinie, Datenschutzrichtlinie, Lebensmittelrichtlinie)
  • Prozessrecht (Abmahnung, einstweilige Verfügung, fliegender Gerichtsstand, Verjährung)

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