Gastronomie: Wiedereröffnung nach Corona – Auflagen für Hygiene versus DSGVO

Gastronomie: Wiedereröffnung nach Corona – Auflagen für Hygiene versus DSGVO

Ab dem 18.05.2020 dürfen die Gastronomien ihre Aussenbereiche wieder öffnen. Allerdings ist die sukzessive Wiedereröffnung mit zahlreichen Auflagen verknüpft. Neben der zahlenmäßigen Beschränkung der Gäste, der Maskenpflicht sowohl für Angestellte als auch für Gäste beim Betreten und Verlassen des Lokals, der nach wie vor geltenden Mindestabstandsregelung und der Beschränkung auf maximal 8 Personen aus zwei verschiedenen Haushalten an einem Tisch, müssen auch die Kontaktdaten, Name, Adresse, Telefonnummer, Datum und Uhrzeit, sämtlicher Gäste erfasst werden. Hintergrund ist, dass man nur auf diese Weise die Rückverfolgung einer möglichen Infektionskette gewährleisten kann.

Diese Datenerfassung hat nicht nur einen enormen bürokratischen Aufwand für die Gastronomiebetriebe zur Folge sondern kann bei Verletzung der geltenden Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung bußgeldbewährt sein. Ein etwaiges Bußgeld bei Verstoß gegen die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung orientiert sich in der Regel am Jahresumsatz des Unternehmens.

Was Sie beim Umgang mit den personenbezogenen Daten Ihrer Gäste im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie zwingend beachten müssen:

  • Umfassende Aufklärung der Gäste in Bezug auf die Erhebung, die Speicherung und die Verwendung der personenbezogenen Daten
    • Hinweis auf die Verwendung und Speicherung der Daten
    • Hinweis auf die Gesetzesgrundlage, auf welche sich die Erhebung der Daten stützt à Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c, Abs. 3 i.V.m. dem Infektionsschutzgesetz, als Begründung der Rechtsmäßigkeit Datenerhebung und -Verwendung
    • Hinweis auf die mögliche Löschung der Daten nach Ablauf der Dokumentationspflicht
    • Hinweis auf die mögliche Weitergabe an Dritte, im Falle einer nachträglich bekannt werden Infektion eines anderen Gastes mit dem Covid-19-Virus
    • Hinweis auf sämtliche Betroffenenrechte: Auskunftsrecht, Recht auf Transparenz, Recht auf Löschung, Berichtigungsrecht, Recht auf Einschränkung der Verabreitung, Widerspruchsrecht, Beschwerderecht, Recht auf Datenübertragbarkeit.
    • Hinweis auf eine mögliche Einschränkung der Betroffenenrechte im Zusammenhang mit der Gesetzesgrundlage auf der die Datenerhebung beruht.
  • Darüber hinaus sollten die Gastronomen ihre Gäste auch anhalten, eine etwaige Infektion nach dem Besuch des Restaurants unverzüglich mitzuteilen, damit die Nachverfolgung der Infektionsketten gewährleistet werden kann.

Vorliegend ist dabei jedoch festzuhalten, dass die Betroffenenrechte im Rahmen der Datenerhebung im Gastronomiebereich aufgrund von staatlichen Infektionsschutzmaßnahmen in aller Regel stark eingeschränkt werden. So dürfte zum Beispiel das Recht auf Löschung, sowie das Widerspruchsrecht erst nach einem gewissen Zeitablauf, im Zuge der Inkubationszeit des Covid-19-Virus vermutlich mindestens zwei Wochen, durchsetzbar sein.

Sollten Sie Unterstützung bei der Erstellung eines Datenschutzhinweis-Formblattes benötigen, sprechen Sie uns gerne an!

Weitere Informationen zum Auflagenkonzept für die Wiedereröffnung der Gastronomiebetriebe nach dem Corona-Lockdown finden Sie auf der Homepage der IHK Regensburg sowie in den Bekanntmachungen der Bayerischen Staatsregierung.