Hinweise an Steuerberater: Fortführung der Unternehmen in Corona-Zeiten

Hinweise an Steuerberater: Fortführung der Unternehmen in Corona-Zeiten

Die Corona-Krise bedeutet für die meisten Unternehmen der Region eine große Herausforderung. Mittlerweile wird jedoch absehbar: Nach der Corona-Krise kommt die UNTERNEHMENS-Krise.
Fast alle kleinen und mittelständischen Unternehmen häufen derzeit Schulden an (Steuern, Sozialversicherungen, Mieten, neue Kredite) – wie aber geht man in der Zukunft damit um?

Mit dieser Frage beschäftigen wir uns derzeit verstärkt. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, um die Unternehmen so aufzustellen, dass sie diesen Anforderungen gewachsen sind. Wir sind spezialisiert auf die Sanierung und die Restrukturierung von Unternehmen in Krisensituationen. Um Unternehmern die Beurteilung Ihrer aktuellen Position zu ermöglichen, haben wir ein Checkliste erstellt, die es ermöglicht, schnell festzustellen, ob Handlungsbedarf besteht. Diese Checkliste finden Sie hier (KLICK).

Wir rufen die Unternehmer auf: Handeln Sie heute, um morgen handlungsfähig zu sein!

Wenn auch Sie oder Ihre Mandanten hierbei Unterstützung benötigen, helfen wir gerne schnell und unkompliziert.

Besondere Vorsicht bei der Erstellung von Jahresabschlüssen
ACHTUNG! Bitte beachten Sie auch: Wenn Sie derzeit Jahresabschlüsse erstellen, ist besonders zu hinterfragen, ob tatsächlich going-concern bilanziert werden darf. Dazu hat sich auch der IDW geäußert:

Kann infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht mehr von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen werden (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB), ist der Abschluss unter Abkehr von der Going Concern-Annahme in Anwendung der Regelungen des IDW RS HFA 17 (z.B. Bewertung unter Liquidationsgesichtspunkten) aufzustellen. Ob eine Aufstellung unter Zugrundelegung der Going Concern-Prämisse vertretbar oder nicht mehr vertretbar ist, hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab (…). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Going Concern-Annahme gilt eine Ausnahme vom Stichtagsprinzip. Danach ist der Abschluss auch dann unter Abkehr von der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufzustellen, wenn die Ursache für die Abkehr erst nach dem Abschlussstichtag eingetreten ist.

Kann der Abschluss zwar (noch) zulässigerweise unter Zugrundelegung der Going Concern-Prämisse aufgestellt werden, bestehen aber ungeachtet dessen wesentliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können (= bestandsgefährdende Risiken i.S. des IDW PS 270 n.F.), muss der Bilanzierende im Anhang – oder bei Entfall eines Anhangs z.B. unter der Bilanz – diese Tatsache sowie den geplanten Umgang mit diesen Risiken angeben. Zudem ist im Falle der Aufstellung eines Lageberichts über die bestandsgefährdenden Risiken im Lagebericht zu berichten; im Anhang kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden.

Achten Sie hier auch auf die Vorgaben des BGH , um sich nicht selbst angreifbar zu machen!

Bei Bedarf unterstützen wir Ihre Mandanten bei der Erstellung der erforderlichen Prognosen.