CORONA: Bußgelder zur Ausgangsbeschränkung – Unternehmer im Fokus
Die Bayerische Staatsregierung hat mit einer Rechtsverordnung vom 27.03.2020 die Ausgangsbeschränkungen im Zuge der CORONA-Krise auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Diese Rechtsverordnung deckt sich im Wesentlichen mit der schon zuvor geltenden Allgemeinverfügung.
Ebenfalls mit Bekanntmachung vom 27.03.2020 wurde der Bußgeldkatalog zur CORONA-Pandemie veröffentlicht. Dieser Bußgeldkatalog sieht eine Vielzahl von Tatbeständen bei hohen Regelsätzen vor. Dies betrifft auch Unternehmer!
Die wichtigsten Tatbestände sind:
- Nichteinhaltung des Mindestabstands, für jede Person: 150,00 €
- Verlassen der eigenen Wohnung ohne Vorliegen triftiger Gründe, für jede Person: 150,00 €
- Öffnung eines Gastronomiebetriebs soweit nicht ToGo: 5.000,00 €
- Nichteinhaltung des Mindestabstands in Gastronomiebetrieben bei Abholung der Speisen, Bußgeld für den Betreiber: 500,00 €a
- Nichteinhaltung der zulässigen Personenzahl (max. 30) beim Abholen der Speisen, Bußgeld für den Betreiber: 500,00 €
- Betrieb von Einrichtung die nicht notwendig sind für die Verrichtung des täglichen Lebens, Bußgeld für den Betreiber: 5.000,00 €
- Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels, Bußgeld für den Betreiber: 5.000,00 €
- Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands in Dienstleistungsbetrieben, Bußgeld für den Betreiber: 500,00 €
- Nichteinhalten vorgeschriebener Aufenthaltsbeschränkungen im Wartebereich (max. 10 Personen) Bußgeld für Betreiber: 1.000,00 €