Gesetze in der CORONA-Krise: Diese Regelungen sind jetzt neu
Im Zuge der CORONA-Krise werden derzeit kurzfristige umfangreiche gesetzliche Regelungen erlassen, die die Auswirkungen der Krise eindämmen soll. Das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz– und Strafverfahrensrecht finden Sie hier (KLICK).
Wir stellen Ihnen hier die wichtigsten Regelungen vor:
Regelungen zu Darlehensverträgen und damit auch Eigenheimfinanzierungen
Der Bundestag hat die Einführung des Art. 240 § 3 EGBGB „Regelungen zum Darlehensrecht“ beschlossen: Danach soll zwischen 1. April 2020 und 30. September 2020 Jeder, der sein Eigenheim (als Verbraucher) finanziert hat, die Möglichkeit haben, dass seine Rückzahlungs- und Zinsverpflichtungen gestundet werden, wenn
„… der Verbraucher aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung (also Zins- und Tilgungsleistungen) nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.“
In Absatz 3 ist dann geregelt, dass Kündigungen durch die Bank in diesen Fällen ausgeschlossen sind. Hiervon darf auch nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden. Sollte nach dem 30. September 2020 keine einvernehmliche Lösung zustande kommen zwischen dem Kreditinstitut und dem Verbraucher, verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um sechs Monate (Absatz 5).
Diese Regelungen gelten für alle Verbraucher-Darlehensverträge.
Hier ergeben sich ggf. Möglichkeiten einer Umfinanzierung für den Fall, dass ungünstige Konditionen im Vertrag enthalten sind oder aber die Verlängerung des Kreditengagements um sechs Monate.
Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen
Der Bundestag hat am 25.03.2020 ebenfalls eine Beschränkung der Kündigungsrechte von Miet- und Pachtverhältnissen beschlossen. Danach kann ein Vermieter einen Mietvertrag nicht aus dem Grund kündigen, dass die Miete im Zeitraum von 01.04.2020 bis 30.06.2020 nicht gezahlt wurde. Dies gilt auch für Pachtverhältnisse. Hiervon kann nicht vertraglich zu Lasten des Mieters/Pächters abgewichen werden.
Der Text lautet:
„Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.“
Bundestag beschließt Erleichterungen im Gesellschaftsrecht – Vorrübergehend Versammlungen ohne Präsenz möglich
Um Unternehmen verschiedener Rechtsformen in die Lage zu versetzen, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben, hat der Bundestag vorübergehend substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen der Aktiengesellschaft (AG), der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), des Versicherungsvereins a. G. (VVaG) und der Europäischen Gesellschaft (SE) sowie für Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), von General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaft sowie von Mitgliederversammlungen von Vereinen geschaffen. Wesentliche Aspekte der vorübergehenden Erleichterungen für die AG, KGaA und SE sind dabei die Möglichkeit, dass der Vorstand der Gesellschaft auch ohne Satzungsermächtigung eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglichen kann, die Möglichkeit einer präsenzlosen Hauptversammlung mit eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten, die Möglichkeit der Verkürzung der Einberufungsfrist auf 21 Tage sowie die Ermächtigung für den Vorstand, auch ohne Satzungsregelung Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vorzunehmen. Zudem wird die Möglichkeit eröffnet, eine Hauptversammlung innerhalb des Geschäftsjahres durchzuführen, das heißt, die bisherige Achtmonatsfrist wird verlängert. Für Genossenschaften und Vereine werden ebenfalls vorübergehend Erleichterungen auch ohne entsprechende Satzungsregelungen geschaffen, so die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz sowie die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen. Im Übrigen werden für Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften Regelungen für den vorübergehenden Fortbestand bestimmter Organbestellungen getroffen, sollten diese ablaufen, ohne dass neue Organmitglieder bestellt werden können. Um die Finanzierung der Gemeinschaften der Wohnungseigentümer sicherzustellen, wird angeordnet, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort gilt. Im Umwandlungsrecht wird zudem die Frist gemäß § 17 Absatz 2 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes auf zwölf Monate verlängert, um zu verhindern, dass aufgrund fehlender Versammlungsmöglichkeiten Umwandlungsmaßnahmen an einem Fristablauf scheitern.