Update Strafrecht: Ärztliche Schweigepflicht nicht bei Gefährdung des Straßenverkehrs
Eine interessante Entwicklung der Rechtsprechung zur Frage der Offenlegung von ärztlichen Informationen wirft viele Fragen auf. Es geht im Kern um die Frage wie weit das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient geschützt ist. In der Entscheidung geht es um folgendes:
Ein Arzt hatte die Fahrerlaubnisbehörde darüber informiert, dass sein Patient, der bei ihm seit zwei Jahren in Substitutionsbehandlung ist, neben der Substitutionsbehandlung noch Heroin konsumiert hatte. Eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht lag nicht vor. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog die Fahrerlaubnis wegen der Ungeeignetheit des Patienten zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg erklärte das Vorgehen des Arztes wie auch der Fahrerlaubnisbehörde in einem Beschluss vom 21.08.2019 für rechtmäßig. Der Arzt habe nicht gegen seine ärztliche Verschwiegenheitspflicht verstoßen. Aufgrund der erheblichen Gefahr, die von seinem Patienten bei der motorisierten Verkehrsteilnahme für das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen ausgehe, sei er zur Weitergabe der Informationen berechtigt gewesen.
Die daran anknüpfende Frage ist, ob dies auch bei Anfallsleiden und sonstiger Schmerzmedikation, die sedierend wirkt, zutrifft. Weiterhin wirft dies die Frage auf, ob der Arzt in diesen Fällen nicht auch verpflichtet sein kann, die Behörden zu informieren. Im Extremfall könnte diese Argumentation sogar das Zeugnisverweigerungsrecht eines Arztes in Frage stellen.
Wir halten diese Entscheidung für grundlegend falsch, weil gerade das Arzt-Patienten-Verhältnis betroffen ist und der Patient sicher sein muss, dass seine Äußerungen gegenüber dem Arzt gerade nicht weitergegeben werden. Ausnahmen hiervon regelt das Gesetz bereits, wobei dieser Fall nicht darunter fällt. Es bleibt abzuwarten, ob ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss geführt wird und es bleibt zu hoffen, dass die Obergerichte hier eine weitere Konkretisierung dieser Ansicht herbeiführen.