Ab 01.08.18: Neuregelungen für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter – Schon jetzt darauf vorbereiten!

Ab 01.08.18: Neuregelungen für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter – Schon jetzt darauf vorbereiten!

Im Oktober des vergangenen Jahres hat der Bundestag im Hinblick auf den Verbraucherschutz das „Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter“ beschlossen.

Das hat künftig vor allem Folgen für Verwalter von Wohnimmobilien und ebenso, wenn auch nur in geringem Umfang, für Immobilienmakler.

Neuregelungen für Wohnimmobilienverwalter:

Nachdem bislang nur Immobilienmakler neben der Gewerbeanmeldung auch einer besonderen Erlaubnis zur Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit bedurften, gilt dies künftig auch für Verwalter von Wohnimmobilien.

Mit Wirkung zum 1. August 2018 tritt nämlich folgende, neu einzufügende Nr. 4 in § 34 c Abs. 1 S. 1 GewO in Kraft:

Wer gewerbsmäßig,

  1. das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 BGB des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter)

will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.“

Eine Erlaubnis werden Wohnimmobilienverwalter – wie Immobilienmakler – dabei zwar nur erhalten, wenn sie jeweils die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und in geordneten Vermögensverhältnissen leben.

Im Unterschied zu Immobilienmaklern wird einem Wohnimmobilienverwalter eine Erlaubnis nach der künftigen Nr. 3 des § 34 c Abs. 2 GewO jedoch nur erteilt werden, wenn er zusätzlich auch den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen kann.

Wichtig: Verwalter von Gewerbeobjekten werden von dieser Neuregelung nicht erfasst, sodass die Einholung einer behördlichen Erlaubnis nach § 34 c GewO nicht erforderlich ist.

 

Neuregelungen für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter:

Die ab 1. August 2018 geltende Neufassung des § 34 c GewO verpflichtet darüber hinaus  Immobilienmakler genauso wie Wohnimmobilienverwalter zur Fortbildung. So müssen sich beide Gruppen von Gewerbetreibenden nach dem neuen § 34 c Abs. 2 a GewO innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren in einem Umfang von 20 Stunden weiterbilden.

Außerdem müssen sowohl Immobilienmakler als auch Wohnimmobilienverwalter ihre Auftraggeber künftig über ihre berufliche Qualifikation und die von ihnen absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen informieren.

 

Übergangsregelung:

Wer gewerbsmäßig Wohnimmobilien verwaltet und diese Tätigkeit auch noch nach dem 1. August 2018 weiterhin ausüben will, ist verpflichtet bis zum 1. März 2019 eine Erlaubnis nach dem künftigen § 34 c Abs. 1 S.1 Nr. 4 GewO zu beantragen.

Fehlt diese Erlaubnis, droht nicht nur der Widerruf der Gewerbeerlaubnis oder der Erlaubnis nach § 34 c GewO, sondern auch ein Bußgeld. In bestimmten Fällen kann ein Verstoß sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

 

Fazit: Die Neuregelungen sind aufgrund der künftig erforderlich werdenden Erlaubnis nach § 34 c GewO besonders für Wohnimmobilienverwalter von großer Bedeutung.

Um etwaige Sanktionen zu vermeiden, sollte man sich daher frühzeitig mit den Neuerungen vertraut machen. Im Hinblick auf die Übergangsregelung empfiehlt es sich auch, die  entsprechenden Unterlagen zur Beantragung einer Erlaubnis rechtzeitig vorzubereiten.