Update Steuerrecht: Außergewöhnliche Belastung auch bei Geldauflage nach § 153a StPO
Der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigte sich in seinem Urteil vom 21.09.2016 (Az.: VI B 34/16) mit der häufig diskutierten Frage, ob eine Geldauflage gemäß § 153a StPO eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG darstellt. Die Antwort des BFH dazu lautet: Es kommt darauf an…
Die der Entscheidung zu Grunde liegende Beschwerde wurde zwar gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO als unzulässig verworfen, allerdings wird indirekt die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestätigt: Eine außergewöhnliche Belastung liegt (bereits nach dem Gesetz) dann vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig Aufwendungen erwachsen, denen er sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist dies dann der Fall, wenn die aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen, das heißt vom Willen der Steuerpflichtigen unabhängig, auf ihre Entschließung in einer Weise einwirken, dass sie ihnen nicht ausweichen können.
Eine Einstellung des Ermittlungs- oder Strafverfahrens gemäß § 153a StPO hängt von der Zustimmung des Steuerpflichtigen ab und ist deshalb nicht „zwangsläufig“ in diesem Sinne. Der Revisionsführer rügte, dass die außerstrafrechtlichen Konsequenzen einer steuerstrafrechtlichen Verurteilung eine Zwangslage begründen, die dem Tatbestandsmerkmal der „Zwangsläufigkeit“ entspricht.