Ausschluss vom Geschäftsführeramt auch bei mehreren kürzeren Strafen

Ausschluss vom Geschäftsführeramt auch bei mehreren kürzeren Strafen

Nicht jeder ist nach dem Gesetz geeignet, Geschäftsführer einer GmbH zu sein. § 6 Abs. 2 GmbHG nennt mehrere Straftatbestände, die einen Ausschluss einer Person vom Geschäftsführeramt bedeuten, sofern diese Person in den letzten fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde. Bisher herrscht Uneinigkeit darüber, ob beispielsweise mehrfach Vorbestrafte mit Einzelstrafen unter einem Jahr somit geeignet sind, das Geschäftsführeramt zu bekleiden oder eine Gesamtschau stattzufinden hat.

Das Landgericht Leipzig geht in seiner Entscheidung vom 12.10.2016 davon aus, dass die Summe der in § 6 Abs. 2 GmbH verhängten Strafen für Katalogtaten und damit für die fünfjährige Sperrfrist des § 6 Abs. 2 GmbHG ausschlaggebend sein sollen. Wurde daher ein Anwärter auf das Geschäftsführeramt im 5-Jahres Zeitraum jedes Jahr zu jeweils 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, soll die Summe der einzelnen Strafen gelten und damit die Sperrwirkung eintreten.

Konsequenz hieraus ist: Versichert der Geschäftsführerin Unkenntnis dieser Rechtslage beim Notar, dass er im 5-Jahres Zeitraum vor der Geschäftsführerbestellung nicht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen beispielsweise Betrug verurteilt wurde, macht er sich wegen falscher Angaben gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG in Verbindung mit §§ 8,6 GmbHG strafbar.

Dies zeigt auch, wie wichtig eine gute Strafverteidigung für Unternehmer ist. Hier können einmal ausgeurteilte Strafen jahrelange Einschränkungen für die Unternehmer gelten. Dies gilt sowohl für die Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) wie auch die Vorstände einer AG.