Update Steuern: Airbnb – Ausländische Mieteinkünfte versteuert?
Die Finanzbehörden haben wieder ein neues Betätigungsfeld gefunden und sind Vermietungseinkünften aus ausländischem Immobilienbesitz vor allem im Zusammenhang mit Airbnb auf der Spur. Grundsätzlich werden Einkünfte aus Immobilien nach dem Belegenheitsprinzip nur vom Belegenheitsstaat besteuert. Der deutsche Fiskus kann daher grundsätzlich Einkünfte aus der Vermietungstätigkeit über Airbnb nicht besteuern. Auswirkungen sind allenfalls wegen des sogenannten Progressionsvorbehalts in Deutschland denkbar (§ 32b EStG). Die Einkünfte aus Vermietungen im Ausland sind grundsätzlich nach den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) freigestellt.
Eine Ausnahme macht dabei das DBA Deutschland – Spanien. Hier gilt die sogenannte Anrechnungsmethode. Die Einkünfte aus der Vermietung einer in Spanien gelegenen Immobilie ist in Deutschland steuerpflichtig, die im Ausland bezahlte Steuer ist lediglich anzurechnen. Dies betrifft die Ferienwohnung oder das Ferienhaus in Spanien, zum Beispiel auf Mallorca, das über die Plattform Airbnb vermietet wird.
Seit dem Jahr 2018 nehmen 100 Länder am internationalen Datenaustausch teil. Neben Frankreich hat nunmehr auch Deutschland die irischen Finanzbehörden aufgefordert, die Vermietungen über Airbnb den deutschen Finanzbehörden mitzuteilen. Es ist zu erwarten, dass Irland dieser Anfrage aufgrund internationaler Abkommen nachkommen wird. Im Visier sind insbesondere die in Spanien gelegenen Immobilien, die über Airbnb vermietet werden. Daher droht die Entdeckung.
Strafrechtlich stellt sich dies als Steuerhinterziehung gem. § 370 AO dar. Die Nacherklärung der Einkünfte wird von den Finanzbehörden als steuerliche Selbstanzeige gewertet werden, so dass hier äußerste Vorsicht geboten ist. Um eine Selbstanzeige wirksam erstatten zu können, müssen VOR der Tatentdeckung (also Mitteilung der Daten durch die irischen Finanzbehörden) alle steuerlich problematischen Sachverhalte der letzten 10 Jahre aufgedeckt und dem Finanzamt mitgeteilt werden. Nichts zu tun würde bedeuten, auf die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens und gegebenenfalls – je nach Umfang – auf Durchsuchungen und hohe Strafen zu warten.
Für Berufe mit Zulassungsbeschränkungen kann dies verheerende Auswirkungen bis zum Widerruf der Zulassung durch die Aufsichtsbehörde haben (Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte, Krankenpfleger, Altenpfleger, Physiotherapeuten etc.). Riskieren Sie hierzu nichts, sprechen Sie uns gerne an.