Steuerstrafrechtliche Risiken von COVID-19-Erleichterungen

Steuerstrafrechtliche Risiken von COVID-19-Erleichterungen

Corona hat viele Unternehmen hart getroffen, und um die Folgen abzumildern brachte der Gesetzgeber einige steuerliche Maßnahmen ins Spiel, mit denen Unternehmen ihren Geschäftsbetrieb stabilisieren konnten – aber mit welchen Folgen? Im ersten Lockdown im März 2020 wurden zahlreiche Hilfen und Erleichterungen geschaffen, die letztlich steuerstrafrechtliche Risiken in sich bergen. So konnte man relativ unkompliziert Steuererleichterungen in Form von Herabsetzung der Steuervorauszahlungen beantragen, die auch genehmigt wurden.

 

Was passiert nun, wenn die Prognosen, die gestellt wurden, nicht zutreffen und sich das Jahr günstiger entwickelte, als ursprünglich angenommen?

Lösung:

1. Berater sollten Anträge nochmals überprüfen – mit aktuellem Kenntnisstand

2. Wer schreibt, der bleibt… (Dokumentation der Betroffenheit durch die Corona-Pandemie)

Der Steuerpflichtige musste Angaben zur unmittelbaren Betroffenheit durch COVID-19 für sein Unternehmen machen. Den Unternehmer traf die Pandemie wie auch der Lockdown völlig unvorbereitet. Viele griffen aus existentiellen Ängsten nach jedem Strohhalm und stellten düstere Prognosen für die kommende Zeit an. Die Finanzverwaltung war aufgrund der Vielzahl von Anträgen nicht in der Lage, jeden einzelnen Antrag „auf Herz und Nieren“ zu prüfen und gewährte großflächig Steuererleichterungen mit dem Hinweis, dass keine unrichtigen oder unvollständige Angaben gemacht werden dürfen. Sollten die Angaben und Prognosen im Nachhinein nicht zutreffen, sieht die Abgabenordnung eine Berichtigung in § 153 AO vor. Darin heißt es:

153 Berichtigung von Erklärungen

(1) Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist,

  1. dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder
  2. dass eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist,

so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Die Verpflichtung trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen und die nach den §§ 34 und 35 für den Gesamtrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden Personen.

(2) Die Anzeigepflicht besteht ferner, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen.

(3) Wer Waren, für die eine Steuervergünstigung unter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher der Finanzbehörde anzuzeigen.

 

„Unverzüglich“ sind die ursprünglichen Angaben und Annahmen bei der Antragstellung zu berichtigen, wenn sich später herausstellt, dass sich diese Annahmen zur unmittelbaren Betroffenheit durch die COVID-19-Pandemie nicht bewahrheiten bzw. bewahrheitet haben. Die Steuer ist nämlich schon dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden konnte, § 370 Abs. 4 S. 1 AO. In Betracht kommt in diesem Fall eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen der Berichtigung, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO. Sollte die „Unverzüglichkeit“ nicht mehr eingehalten werden können, hilft letztlich nur noch eine steuerliche Selbstanzeige gem. § 371 AO.

 

Wie oben bereits angesprochen, kann man daher nur jedem Unternehmer raten, die gewährten Steuervergünstigungen durch den Steuerberater oder auch einen Rechtsanwalt dahingehend überprüfen zu lassen, ob die Annahmen bei der Beantragung der Steuervergünstigungen eingetreten sind. Sollten sich diese nicht bestätigt haben und hat sich das Jahr wirtschaftlich besser als angenommen entwickelt, sollten die damaligen Angaben unverzüglich nach § 153 AO berichtigt werden. Sollte es für „unverzüglich“ zu spät sein, dann bewahrt den Unternehmer nur noch die steuerliche Selbstanzeige vor steuerstrafrechtlichen Folgen.

 

Weiterhin ist die Dokumentation der damaligen Verhältnisse (März 2020) bzw. Annahmen zum Zeitpunkt der Beantragung der Steuererleichterungen von wesentlicher Bedeutung, um dies in einer Jahre später stattfindenden Betriebsprüfung auch darlegen zu können.  Denn glücklich ist, wer vergisst…

 

Ihr richtiger Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Vermeidung steuerstrafrechtlicher Probleme ist BLTS-Anwalt Jörg Meyer. Sprechen Sie uns gerne an…