Europäischer Gerichtshof kippt HOAI – Auswirkungen sofort spürbar

Europäischer Gerichtshof kippt HOAI – Auswirkungen sofort spürbar

Mit Urteil vom 04.07.2019 hat der Europäische Gerichtshof (EUGH) in Luxemburg entschieden: 

„Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßen, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat.“

 

Mit dieser Entscheidung steht fest, dass die in der HOAI festgelegten Mindest- und Höchstsätze für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren europarechtswidrig sind.

 

Dem EUGH zufolge ist es der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens nicht gelungen nachzuweisen, dass die in der HOAI vorgesehenen Mindestsätze geeignet sind, die Erreichung des Ziels einer hohen Qualität der Planungsleistungen zu gewährleisten und den Verbraucherschutz sicherzustellen. Betreffend die Höchstsätze habe die Bundesrepublik Deutschland zudem nicht begründet, weshalb die von der Kommission als weniger einschneidend vorgeschlagene Maßnahme, Kunden Preisorientierungen für die verschiedenen, von der HOAI genannten Kategorien von Leistungen zur Verfügung zu stellen, nicht ausreichen würde, um dieses Ziel in angemessener Weise zu erreichen. Aufgrund dieses Urteils ist die Bundesrepublik nun verpflichtet, den vom EUGH festgestellten Vertragsverstoß so schnell wie möglich zu beheben.

Bis dahin existieren die betreffenden Regelungen der HOAI faktisch zwar noch. Ein Rückgriff auf die Mindest- und Höchstsätze der HOAI ist aber rechtlich nicht mehr möglich.

 

Ausblick:

Bereits anhängige Verfahren, in denen ein Architekt oder Ingenieur – abweichend vom vertraglich vereinbarten Honorar – eine Aufstockung seines Honorars auf die höher liegenden Mindestsätze nach der HOAI begehrt, werden daher nur noch wenig Aussicht auf Erfolg haben.

Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass das Urteil des EUGH schon jetzt eine gewisse Bindungswirkung für die Gerichte entfaltet.