Unternehmer-Update: Neuerungen beim Markenschutz und im Wettbewerbsrecht
Neuerungen im europäischen Markenrecht
Am 16.12.2015 wurden die Änderungen der Markenrichtlinie (MarkenRL) sowie der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) vom Europäischen Parlament verabschiedet. Die neue MarkenRL ist bereits seit dem 12.01.2016 in Kraft ist, die EU-Mitgliedstaaten haben jedoch bis 2023 Zeit für deren Umsetzung in nationales Recht. Die neue GMV (die dann Unionsmarkenverordnung, UMV, heißt) tritt am 23.03.2016 bzw. am 01.10.2017 in Kraft.
Dabei stechen sofort einige grundlegende Begrifflichkeiten ins Auge: Zum einen wird die weiterhin aufstebende „Gemeinschaftsmarke“ in Zukunft in „Unionsmarke“ umbenannt, außerdem wird das bisherige „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt“ künftig „Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum“ heißen.
Auch inhaltlich stehen essentielle Änderungen an: So wird etwa der bisherige Begriff der grafischen Darstellbarkeit entsprechend der bereits bestehenden Rechtsprechung durch einen deutlich weiteren und flexibleren Begriff ersetzt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass durch immer neue Aufzeichnungsmöglichkeiten ein Bedürfnis für eine Darstellbarkeit über den visuellen Bereich hinaus besteht.
Daneben wurden zusätzliche Eintragungsverbote geschaffen etwa für geografische Angaben, der Schonfristablauf im Rahmen der Nichtbenutzungseinrede vorverlagert und die Bezeichnug sowie Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen an die bereits gängige Rechtsprechung angeglichen. Insoweit ist zu beachten, dass Inhabern von Marken, die vor dem 22.06.2012 angemeldet wurden, ausnahmsweise ein Sonderschutz eingeräumt wird, soweit bei der Anmeldung Schutz für die gesamte Überschrift einer Klasse beantragt worden war.
Von formeller Seite her wird nunmehr europaweit das Eine-Klasse-eine-Gebühr-Modell eingeführt, d.h. es fällt keine pauschale Gebühr für die ersten drei Klassen mehr an. Zwar erhöhen sich dadurch durchschnittlich die Anmeldegebühren bei mehr als zwei Klassen, umgekehrt wird durch die neue Gebührenstruktur die Verlängerung der bereits registrierten Marke günstiger.
Unter dem Strich bietet die Reform zahlreiche sinnvolle Neuerungen. Was jedoch die unterschiedlichen Termine zum Inkrafttreten der UMV angeht, ist Verwirrung vorprogrammiert.
Neues Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb
Am 10.12.2015 trat die lang erwartete neue Fassung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Im Rahmen der Vorgaben der EU-Richtlinie sind hiermit teilweise wesentliche strukturelle Änderungen verbunden, inhaltlich sind dagegen die Neuerungen nicht sehr weitgehend, da das deutsche Gesetz bereits schon bisher richtlinienkonform von den nationalen Gerichten ausgelegt wurde.
Die Generalklausel des § 3 UWG wurde neu formuliert, wonach nunmehr „unlautere geschäftliche Handlungen (…) unzulässig“ sind. Der bisherige Begriff der „fachlichen Sorgfalt“ wird durch den der „beruflichen Sorgfalt“ ersetzt. Der bisherige § 4 mit der beispielhaften Aufzählung unlauterer Verhaltensweisen wurde aufgelöst, teilweise unter Streichung, teilweise unter Auslagerung der bisherigen Beispiele. Außerdem wurde die EU-Richtlinie zu aggressiven Praktiken nunmehr enger umgesetzt und ein entsprechender eigener Paragraf geschaffen, wobei solche Praktiken nicht mehr nur im Verhältnis gegenüber Verbrauchern, sondern ausdrücklich auch im B2B-Verhältnis als unlauter anzusehen sind.
Besonders begrüßenswert ist auch, dass die unterschiedlichen Interessen bei Abnehmer- und Mitbewerberschutz deutlicher voneinander unterschieden werden. Insgesamt ist das neue UWG für den Praktiker klarer hinsichtlich seiner Anwendung, obwohl es vermutlich auch in Zukunft weiterhin einige Unklarheiten auszudiskutieren geben wird.