OLG München: Limited nach dem Brexit – Haftungsbeschränkung der Gesellschafter weg

OLG München: Limited nach dem Brexit – Haftungsbeschränkung der Gesellschafter weg

Das OLG München hat sich in seinem Urteil vom 05.08.2021 (29 U 2411/21 Kart) zur Frage geäußert, wie es mit englischen Limiteds mit Verwaltungssitz on Deutschland nach dem Brexit weitergeht.

Als Großbritannien noch Mitglied der EU war klang es für viele Unternehmen verlockend, eine englische Limited zu gründen und mit dieser dann in Deutschland tätig zu werden – die Kosten waren überschaubar, die Stammeinlage konnte gering sein und der Name war deutlich ansprechender als der des deutschen Pendants „UG (haftungsbeschränkt)„. Aufgrund der Innerhalb der EU geltenden Niederlassungsfreiheit war dies auch ein zulässiger Weg.

Nachdem sich nun aber Großbritannien aus der EU verabschiedet hatte, war auch das Schicksal der englischen Limited, die ihren Verwaltungssitz – also vereinfacht gesagt das Zentrum ihrer Tätigkeit (Büro, Buchhaltung etc.) – in Deutschland hat, unklar. Die verschiedenen Theorien wankten zwischen der sogenannten Sitztheorie und der Gründungstheorie. Mit OLG München hat sich nun ein beachtenswertes Gericht in dieser Frage festgelegt:

Seit dem Vollzug des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union gemäß Art. 50 EUV durch Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2020 ist eine britische Limited, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland hat, nach der sogenannten milden Form der Sitztheorie je nach tatsächlicher Ausgestaltung als GbR, OHG oder – bei nur einer Gesellschafterin – als einzelkaufmännisches Unternehmen zu behandeln.“

 

Das OLG München stellte fest, dass zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich keine Niederlassungsfreiheit mehr bestehe. Daher sei das Recht desjenigen Staates anzuwenden, in dem sich der Verwaltungssitz befindet. Damit ist auf eine Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland deutsches Recht anzuwenden. Da es in Deutschland aber keine gesetzlich geregelte Limited gibt, haben Limiteds keine Rechtspersönlichkeit mehr und sind nicht rechtsfähig. Die Gesellschaft wird daher bei mehreren Gesellschaftern als GbR oder OHG (je nach Geschäftsbetrieb) gewertet, bei nur einem Gesellschafter wird sie wie ein Einzelunternehmen behandelt.

Dies hat für die Limited und ihre Gesellschafter gravierende Folgen:

  • die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter fällt weg, Gesellschafter haften voll für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft;
  • die Limited ist als solche nicht mehr rechtsfähig und kann damit auch nicht mehr Partei eines Rechtsstreits sein;
  • die Vertretungsregelungen der Limited gelten nicht mehr weiter, Fremdgeschäftsführer haben keine Vollmachten mehr;

Nachdem nun Klarheit besteht, müssen Gesellschafter von Limiteds reagieren – es gibt Lösungen, die aber angegangen werden müssen. Sprechen Sie uns gerne an!