Drogen im Club: Wann haftet der Betreiber für das, was auf der Toilette passiert?
Aktueller Anlass: Urteil gegen Münchner Clubbetreiber
Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München sorgt in der Clubszene für Aufmerksamkeit. Der Betreiber eines Münchner Technoclubs wurde zu einer Geldstrafe verurteilt, weil in seinem Club über einen längeren Zeitraum Betäubungsmittel konsumiert und gehandelt worden sein sollen. Nach einem Zeitungsbericht der Süddeutschen Zeitung warf die Staatsanwaltschaft ihm vor, durch fehlende oder unzureichende Gegenmaßnahmen den Drogenkonsum und -handel in den Clubräumen ermöglicht zu haben.
Der Vorwurf richtete sich dabei nicht dahin, dass der Betreiber selbst Drogen verkauft oder konsumiert habe. Es ging vielmehr um die Frage, ob er als Verantwortlicher des Clubs hätte einschreiten müssen – und ob sein Untätigbleiben strafrechtlich relevant war.
Ein vergleichbarer Vorwurf stand bereits im Jahr 2022 in Regensburg im Raum. Auch dort wurde nach einer groß angelegten Razzia gegen den Betreiber eines Szeneclubs ermittelt. Das Verfahren wurde von den Rechtsanwälten Marius Hoser und Jörg Meyer verteidigt und konnte schließlich gegen Auflagen eingestellt werden. Nach Erfüllung der Auflage wurde es endgültig beendet. Anders als im aktuellen Münchner Fall kam es damit zu keiner Verurteilung.
Die Fälle zeigen eine Frage, die viele Betreiber von Clubs, Diskotheken und Veranstaltungsorten betrifft: Wann kann ein Betreiber für Drogenkonsum oder Drogenhandel in seinen Räumen verantwortlich gemacht werden?
Der rechtliche Vorwurf
Im Mittelpunkt stehen § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und Nr. 11 BtMG. Danach kann sich strafbar machen, wer anderen eine Gelegenheit zum unerlaubten Erwerb, zur Abgabe oder zum Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt.
Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Betreiber automatisch für jede Straftat haftet, die ein Gast in seinem Club begeht. Ein einzelner Gast, der heimlich eine Tablette mitführt oder auf der Toilette einen Joint raucht, begründet für sich genommen regelmäßig noch keine Strafbarkeit des Betreibers.
Anders kann die Situation bewertet werden, wenn sich ein Club über längere Zeit erkennbar zu einem Treffpunkt für Drogenkonsumenten oder Händler entwickelt und der Betreiber trotz konkreter Hinweise keine ausreichenden Maßnahmen ergreift.
Entscheidend sind konkrete Hinweise
Für die rechtliche Bewertung kommt es auf die gesamten Umstände an. Eine Rolle können insbesondere spielen:
- wiederholte Drogenfunde,
- offener Konsum auf der Tanzfläche oder in den Toiletten,
- sichtbarer Drogenhandel,
- Hinweise von Mitarbeitern, Gästen oder der Polizei,
- einschlägige Vorfälle bei früheren Veranstaltungen,
- bestimmte Räume, die erkennbar als Rückzugs- oder Verkaufsbereiche genutzt werden,
- fehlende Reaktionen trotz konkreter Hinweise.
Dass im Nachtleben allgemein Drogen konsumiert werden, reicht dagegen nicht aus. Allgemeines Szenewissen ersetzt keinen konkreten Tatvorwurf. Für eine Verurteilung muss festgestellt werden, welche Kenntnis der Betreiber hatte oder bei ordnungsgemäßer Organisation des Betriebs hätte haben müssen und welche Maßnahmen ihm möglich und zumutbar waren.
Was bedeutet „Garantenstellung“?
In diesem Zusammenhang wird häufig von einer Garantenstellung gesprochen. Gemeint ist eine besondere rechtliche Pflicht, bestimmte Gefahren zu verhindern.
Ein privater Wohnungsinhaber muss grundsätzlich nicht dafür einstehen, dass andere Personen in seiner Wohnung Straftaten begehen. Auch die bloße Kenntnis oder Duldung von Drogenkonsum führt deshalb nicht automatisch zu einer Strafbarkeit.
Bei einem gewerblichen Club ist die Ausgangslage eine andere. Der Betreiber öffnet seine Räume planmäßig einem großen und wechselnden Publikum. Er entscheidet über Einlass, Personal, Hausordnung und die Organisation des Betriebs. Daraus können besondere Pflichten entstehen, gegen erkennbare Drogenprobleme vorzugehen.
Wie weit diese Pflichten reichen, hängt von der Gefahrenlage ab. Sie können bei Hausverboten und verstärkten Kontrollen beginnen. Bei einer erheblichen und andauernden Problemlage können auch eine engere Zusammenarbeit mit der Polizei, Änderungen der Raumgestaltung oder Einschränkungen einzelner Veranstaltungen erforderlich werden.
Welche Maßnahmen sind sinnvoll?
Betreiber sollten nicht erst nach einer Razzia reagieren, sondern ein nachvollziehbares Konzept für den Umgang mit Drogenvorfällen entwickeln. Dazu können gehören:
- klare Regeln zum Verbot von Besitz, Konsum und Handel,
- angemessene Einlass- und Taschenkontrollen,
- geschultes Sicherheitspersonal,
- regelmäßige Kontrollen besonders gefährdeter Bereiche,
- konsequente Hausverbote bei festgestellten Verstößen,
- klare Meldewege für Mitarbeiter,
- dokumentierte Reaktionen auf konkrete Vorfälle,
- Gespräche mit Polizei und Sicherheitsdienst,
- Anpassungen des Sicherheitskonzepts, wenn bisherige Maßnahmen nicht ausreichen.
Dabei geht es nicht darum, jeden Gast lückenlos zu überwachen. Die Maßnahmen müssen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. Der Betreiber sollte aber im Ernstfall nachweisen können, dass er erkennbare Risiken ernst genommen und angemessen darauf reagiert hat.
Was tun bei Ermittlungen oder einer Razzia?
Bei einer Durchsuchung oder einem konkreten Tatvorwurf sollten Betreiber zunächst ruhig bleiben und keine voreiligen Angaben zur Sache machen. Sinnvoll ist es, einen Ansprechpartner zu bestimmen, den Ablauf zu dokumentieren und anschließend unverzüglich anwaltlichen Rat einzuholen.
Festgehalten werden sollten insbesondere Zeitpunkt und Dauer des Einsatzes, die betroffenen Räume, sichergestellte Gegenstände, anwesende Verantwortliche sowie die zuvor ergriffenen Maßnahmen des Clubs.
Weitere Ausführungen dazu findet ihr hier (Click!)
Fazit
Ein Clubbetreiber haftet nicht automatisch für jede verbotene Handlung eines einzelnen Gastes. Strafrechtlich problematisch wird es jedoch, wenn sich ein Club erkennbar zu einem Ort für Drogenkonsum oder Drogenhandel entwickelt und der Betreiber trotz konkreter und wiederholter Hinweise untätig bleibt.
Die entscheidende Grenze liegt daher zwischen unbemerktem Fehlverhalten einzelner Gäste und einem bekannten, geduldeten oder durch Untätigkeit verfestigten strukturellen Problem.
Betreiber sollten Risiken frühzeitig erkennen, geeignete Maßnahmen ergreifen und diese dokumentieren. Bei Ermittlungen, Durchsuchungen oder einem konkreten Tatvorwurf empfiehlt sich eine frühzeitige anwaltliche Beratung. Rechtsanwalt Marius Hoser ist für eine erste Kontaktaufnahme unter 0176 9981762 erreichbar.


