Strafrecht

Die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen ist ein probates Mittel der Ermittlungsbehörden, um Beweismittel für den Verdacht einer Straftat aufzufinden. Gewöhnlich finden Durchsuchungen der Polizei, Zollbehörden oder des Finanzamts in den frühen Morgenstunden statt und stellen einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre oder auch in den Gewerbebetrieb dar. Deshalb sind Durchsuchungen grundsätzlich von einem Richter anzuordnen, §§ 102 ff. StPO.

Es ist sehr wichtig, sich bei Durchsuchungen an die Spielregeln zu halten. Sie finden unten Ausführungen über das Verhalten im Falle des Zugriffs der Ermittlungsbehörden (Polizei, Zoll oder Steuerfahndung), um später keine Rechtsnachteile zu erleiden. Wir unterstützen unsere Mandanten schon während des Zugriffs (Strafverteidiger-Notfallnummer: 0178-724 32 54).

»Download PDF Verhaltensregeln bei der Durchsuchung«

Die Untersuchungshaft ist das schärfste Schwert bei strafrechtlichen Ermittlungen. Wird ein Haftbefehl vollstreckt, ist im Hinblick auf persönliche wie auch unternehmerische Umstände Eile geboten. Wichtig ist

  • einen Rechtsanwalt (Strafverteidiger) zu kontaktieren (unsere Notrufnummer: 0178-724 32 54 oder 0941-780 39 0)
  • keine Angaben zum Tatvorwurf zu machen, bevor Sie mit einem Strafverteidiger gesprochen haben
  • zusammen mit dem Verteidiger einen Maßnahmenkatalog für ihr Unternehmen zu erarbeiten

Die Anordnung der Untersuchungshaft ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Schon bei der Haftbefehlseröffnung durch einen Richter sollte zwingend ein auf das Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt anwesend sein, der den Erlass des Haftbefehls abwehrt oder eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls unter Auflagen erreicht.

Sollte die Untersuchungshaft vollzogen werden, müssen umgehend Voraussetzungen geschaffen werden, die eine Außervollzugsetzung rechtfertigen können. Hierzu ist die Hilfe eines Strafverteidigers unabdingbar.

Wir vertreten unsere Mandanten zur Wahrung ihrer Interessen. Weiter unterstützen wir auch die Angehörigen von Betroffenen beim Besuch und bei der Bewältigung von anfallenden Problemen.

Übersicht über bayerische Justizvollzugsanstalten: http://www.justiz.bayern.de/justizvollzug/anstalten/ueberblick/

Viele Unternehmen werden von Zollprüfungen überrascht. Insbesondere auf Baustellen finden häufig unangemeldete Zollprüfungen statt. Hintergrund sind oftmals verdachtsunabhängige Prüfungen nachdem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Diese Überprüfung umfasst insbesondere die Bereiche

  • Arbeitnehmerschutzgesetz
  • Sozialgesetzbuch III (Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung)
  • Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
  • Werkverträge / Subunternehmerverträge
  • Mindestlohngesetz
  • Arbeitnehmerentsendegesetz

Sollte sich herausstellen, dass ein Rechtverhältnis (z.B. Subunternehmerverträge) nicht den rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen entspricht, werden schnell Bußgeld- und Strafverfahren eingeleitet. Ein Hauptproblem stellt § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen Arbeitsentgelt) dar.

Wir helfen Ihnen, alle rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um gefahrlos Unternehmer, insbesondere ausländische Subunternehmer, zu beauftragen und mit diesen Werk- oder Dienstverträge zu schließen. Hier beraten wir Sie auch dabei, was für eine rechtssichere Umsetzung des Vertragsverhältnisses zu beachten ist. Wir unterstützen Sie auch bei Problemen mit der Clearingstelle oder der Durchführung von Statusfeststellungsverfahren.

Wir beraten Ihr Unternehmen gerne bereits im Vorfeld, aber auch als Strafverteidiger dann, wenn ein Ermittlungs- und/oder Strafverfahren bereits eingeleitet wurde.


+++ AKTUELLES: LEGAL HIGHS / KRÄUTERMISCHUNG +++

Am 04.05.2016 wurde das Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe (NpSG) beschlossen, nachdem der Vertrieb, das Inverkehrbringen oder die Verabreichung von „neuen psychoaktiven Stoffen“ unter Strafe gestellt ist. Die bisherige Regelungslücke, wonach die synthetischen Cannabinoide bzw. deren Besitz oder ein Handeltreiben mit diesen nur dann strafbar war, wenn diese unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, soll damit geschlossen werden.

Es entstand ein regelrechter Wettlauf zwischen Gesetzgeber und Konsumenten von Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoiden, bei dem der Gesetzgeber regelmäßig zweiter Sieger war. Die synthetischen Cannabinoide bzw. deren chemische Zusammensetzung waren bereits verändert als der Gesetzgeber diesen Stoff in die Anlage zum Betäubungsmittelgesetz aufgenommen hat. Hier soll nun die neue Gesetzesregelung ansetzen. Wann diese in Kraft tritt ist aktuell noch nicht bekannt.

thumbnail of Gesetzesentwurf NpSGthumbnail of Pressemitteilung Bundesministerium f. Gesundheit zu NpSG++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

Im Betäubungsmittelstrafrecht sind sowohl der Umgang mit Betäubungsmitteln (Besitz, Herstellen, Anbauen, Erwerb) als auch die Abgabe von Betäubungsmitteln mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht (Abgabe, Handeltreiben) unter Strafe gestellt. Es kommt in diesen Fällen vor allem auf den Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel an, da sich daran auch die Strafe für den Täter bemisst. Insbesondere sieht das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) für sog. „nicht geringe Mengen“ der Betäubungsmittel auch höhere Strafen vor.

Meist spielt im Betäubungsmittelstrafrecht auch die eigene Drogenabhängigkeit eine wesentliche Rolle. In diesem Zusammenhang sind verschiedene Möglichkeiten einer Entwöhnungstherapie zentrale Aspekte für die Verteidigung. Bei höheren Strafen bietet sich als Möglichkeit die 16 bis 24 Monate andauernde Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) oder aber bei kürzeren Freiheitsstrafen die freiwillige Rehabilitationsbehandlung (§§ 35, 36 BtMG).

Eine große Besonderheit ist im Betäubungsmittelstrafrecht auch die Möglichkeit der Strafmilderung wegen Offenlegung von einschlägigem Wissen gem. § 31 BtMG, der Fluch und Segen zugleich ist. Einerseits kann durch Offenbarung des Wissens Strafmilderung erreicht werden, allzu oft wird diese Möglichkeit aber durch Falschaussagen missbraucht. Nur der erfahrene Strafverteidiger wird Betroffene in diesen Bereichen des Strafrechts sicher begleiten können.

Bei Delikten gegen das Leben – Mord und Totschlag – drohen teilweise lebenslängliche Freiheitsstrafen. Die Verteidigung in diesen Verfahren erfordert neben Erfahrung und sehr guten Kenntnissen des Strafrechts auch Kenntnisse in den Hilfswissenschaften der Kriminalistik, Psychologie und Psychiatrie wie auch der Rechtsmedizin.

Neben der drastischen Folge der lebenslangen Freiheitsstrafe kommen auch noch weitere Erschwernisse der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld oder auch die Sicherungsverwahrung in Betracht. Hier benötigen Sie unsere Erfahrung in diesen Verfahren.

Kaum ein Rechtsgebiet ist für den „Normalbürger“ so relevant wie das Verkehrsstrafrecht. Diese Materie umfasst Delikte wie das Fahren ohne Fahrerlaubnis oder die Trunkenheitsfahrt ebenso wie die fahrlässige Körperverletzung oder gar die fahrlässige Tötung infolge eines Verkehrsunfalls. Wer häufig am Straßenverkehr teilnimmt, läuft oftmals Gefahr, eine Verkehrsstraftat zu begehen ohne dies zu wollen. Viele Verkehrsstraftaten können fahrlässig begangen werden.

Aus diesen Gründen ist es wichtig, dass die Strafverteidigung alles daran setzt, dass nicht ein kleiner Fehler im Straßenverkehr, der oft verheerende Auswirkungen haben kann, dazu führt, dass der „Täter“ gebrandmarkt wird und dass sein Leben massive Einschnitte erfährt. Oftmals sind in solchen Fällen schon die tatsächlichen Begleitumstände unklar oder streitig.

Wir begleiten unsere Mandanten in derartigen Verfahren vorausschauend und strategisch. Es gilt hierbei die negativen Folgen öffentlicher Berichterstattung zu vermeiden und oftmals hohe Strafen so gut es geht zu vermeiden. Gerade für Mandanten, die auf ihren Führerschein angewiesen sind, ist eine gute Verteidigung in Verkehrsstrafsachen Gold wert.

Für Jugendliche bis 18 Jahre sieht das Strafrecht in Form des Jugendgerichtsgesetz (JGG) einige Sonderregelungen zu Verfahrensfragen aber auch zu den möglichen Strafen im Falle einer Verurteilung vor. Diese Sonderregelungen können auch bei sogenannten Heranwaschenden, also Personen zwischen 18 und 21 Jahren, Anwendung finden, wenn das aufgrund der persönlichen Entwicklung angemessen ist.

Im Gegensatz zum „Erwachsenen“-Strafrecht will das Jugendstrafrecht vor allem den Jugendlichen oder Heranwachsenden Erziehen und gibt den Gerichten durch spezielle Strafen Möglichkeiten an die Hand, die die Jugendlichen und Heranwachsenden für die Zukunft vorbereiten und einen Rückfall in die Strafbarkeit vermeiden sollen. Das Prinzip einer Vergeltung der Schuld durch die Strafe steht hier nicht an oberster Stelle.

In Jugendstrafverfahren ist es wichtig, dass der Strafverteidiger die Möglichkeiten kennt, die das Jugendstrafrecht eröffnet und auch weiß, wie er das geschickt einsetzen kann. Wir verteidigen jugendliche und heranwachsende Mandanten mit einer besonderen Beachtung dieser Optionen um bestmögliche Ergebnisse zu erzielen.

Das deutsche Recht sieht die Ordnungswidrigkeiten als ahndungswerte Vergehen, die aber unterhalb der Schwelle zur Straftat liegen. Die Verfehlung wird mit Geldbußen belegt, die jedoch im Einzelfall ganz erhebliche Ausmaße annehmen können.

Für Unternehmen wesentlich ist die sog. Verbandsgeldbuße, die es ermöglicht, eine sonst strafrechtlich nicht greifbare juristische Person mit einem Bußgeld bis zu 1 Mio Euro zu belegen. Hierbei ist maßgbelich inwieweit Compliance-Regelungen im Unternehmen vorhanden sind und inwieweit die Pflichtendelegation zulässig erfolgt ist. Sie benötigen für Ihr Unternehmen einen erfahrenen Verteidiger auch im Bereich der Risikovorsorge bzw. Compliance.

Auch bei Ordnungswidrigkeiten empfiehlt es sich daher, bereits frühzeitig einen erfahrenen Anwalt hinzuzuziehen, um negative Folgen zu vermeiden oder soweit wie möglich zu minimieren.


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