Unternehmer-Update: Verschärfte Haftung für Sanierungs-Geschäftsführer in der Krise

Unternehmer-Update: Verschärfte Haftung für Sanierungs-Geschäftsführer in der Krise

Nach § 64 GmbHG haften Geschäftsführer für sämtliche Zahlungen, die von einer GmbH geleistet wurden, nachdem eine Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder eine insolvenzrechtliche Überschuldung nach § 19 InsO eingetreten ist. Ein eng definierter Kreis von Zahlungen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs zwingend erforderlich, ist aber auch in dieser Zeit weiterhin möglich. Die Haftung für alle anderen Zahlungen trifft den Geschäftsführer persönlich, das heißt er haftet für diese Zahlungen mit seinem Privatvermögen.

Diese Ansprüche nach § 64 GmbHG (für die AG analog in §§ 92, 93 AktG) werden typischerweise nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft von dem dann eingesetzten Insolvenzverwalter geltend gemacht. Es gehört hier zum Standard-Repertoire eines jeden Insolvenzverwalters, dass er derartige Ansprüche prüft und diese auch gegenüber den Geschäftsführern durchsetzt. Hierzu sind die Insolvenzverwalter aus Gründen der Massemehrung verpflichtet. Wenn man nun bedenkt, wie viele Zahlungen regelmäßig in einer Gesellschaft ausgelöst werden und welche Summen oftmals ausgezahlt werden, dann wird schnell klar, dass solche Haftungsansprüche oftmals stattliche Beträge umfassen, die die betroffenen Geschäftsführer regelmäßig vor Probleme stellen.

Besonders tückisch an der Regelung des Zahlungsverbots nach § 64 GmbHG ist, dass die Masseschmälerungshaftung grundsätzlich keine Kenntnis vom Vorliegen eines Insolvenzgrundes voraussetzt. Es reicht bereits der Eintritt des Insolvenzgrundes aus, unabhängig davon, ob die Geschäftsführer dies richtig beurteilen. Des Weiteren führt auch eine Ressortaufteilung der Geschäftsführer nicht zu einer Enthaftung, für Masseschmälerungen haben immer alle Geschäftsführer einzustehen. Es hilft hier nur die fortlaufende Prüfung der Insolvenzantragsgründe und der einzelnen Zahlungen auf Ihre Rechtmäßigkeit hin (oder die Beauftragung entsprechender Berater, die diese Aufgaben übernehmen).

 

Hohe Anforderungen vor allem für Sanierungs-Geschäftsführer

Besonders gefährdet sind in diesem Fall auch Sanierungs-Geschäftsführer, also Geschäftsführer, die eigens dafür eingesetzt werden, das Unternehmen in Krisensituationen zu führen und mit den zur Verfügung stehenden Mitteln außerhalb oder in der Insolvenz zu sanieren. Das OLG Brandenburg hat nun in einer Entscheidung vom 12.01.2016 (Az. 6 U 123/13) die strenge Haftung für Sanierungs-Geschäftsführer deutlich dargelegt. In der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Konstellation hatte der neue eingesetzte Sanierungs-Geschäftsführer das Amt übernommen und innerhalb von neun Tagen einen Insolvenzantrag gestellt. Bei Übernahme des Amts war dem Geschäftsführer bereits bekannt, dass eine Insolvenz nicht ausgeschlossen werden kann.

Das Gericht gesteht dem Geschäftsführer zwar zu, dass er die Maximalfrist des § 15a Abs.1 InsO von drei Wochen zur Insolvenzantragstellung noch nutzen durfte, um ein Sanierungskonzept umzusetzen. Es erklärt aber gleichzeitig, dass der Sanierungs-Geschäftsführer in dieser Lage auch verpflichtet bleibt, die potentielle Insolvenzmasse zu schonen, er also nicht gegen das Zahlungsverbot aus § 64 GmbHG verstoßen dürfe.

Wesentlich an dieser Entscheidung dürfte aber nun sein, dass das Gericht auch eingeräumt hat, dass dem Geschäftsführer die Möglichkeit gegeben werden muss, sich einen Überblick über die aktuelle Lage des Unternehmens, insbesondere auch aller Konten und Vermögenspositionen, zu verschaffen und den Zahlungsfluss im Unternehmen neu zu steuern. Hierfür hat das Gericht auch einen Maßstab genannt: zwei Tage! Das Gericht geht also davon aus, dass der Geschäftsführer nach Ablauf dieser (faktisch zu kurzen) Frist das Zahlungsverbot in allen Abteilungen des Unternehmens umsetzen musste; hierzu gehörte auch der Widerruf sämtlicher Lastschriftermächtigungen und die Vermeidung von Zahlungseingängen auf debitorischen Konten. Nach Ablauf dieser Frist haftet der Geschäftsführer für sämtliche Masseschmälerungen, die nicht zur Aufrechterhaltung des Unternehmens zwingend erforderlich sind.

 

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Rechtsprechung die Umsetzung der komplexen Vorschriften zur Einhaltung des Zahlungsverbots innerhalb einer extrem kurzen Zeit fordert. Wenn der Geschäftsführer hier nicht über die entsprechenden Kenntnisse und Mechanismen verfügt, um alle denkbaren Haftungsgefahren (beispielsweise aus Einzahlungen auf debitorische Konten) zu beseitigen, muss er sich zwingend entsprechender Berater bedienen, die in solchen Fällen kurzfristig für Rechtssicherheit sorgen können. Ansonsten drohen beträchtliche Haftungssummen, die auf die Geschäftsführer persönlich zukommen können.