Update Gesellschaftsrecht: OLG München bestätigt Einsichtsrecht des Kommanditisten in Geschäftsunterlagen

Update Gesellschaftsrecht: OLG München bestätigt Einsichtsrecht des Kommanditisten in Geschäftsunterlagen

Das OLG München setzte sich in seinem Urteil vom 22.03.2017 (Az. 7 U 3356/16) mit dem Recht des Kommanditisten auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft nach § 166 Abs. 3 HGB auseinander. Im Ergebnis hält das Gericht fest, dass der Anspruch des Kommanditisten auf ein außerordentliches Prüfungsrecht zur Kontrolle der Geschäftsführung, das inhaltlich über das Recht aus § 166 Abs. 1 HGB (Prüfung Jahresabschluss und Einsicht in die Bücher) hinausgeht, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes besteht. Ein wichtiger Grund ist demnach dann gegeben, wenn die Belange des Kommanditisten durch die Einsicht in den Jahresabschluss und die Bücher nicht hinreichend gewahrt sind und die Gefahr einer Schädigung der Gesellschaft oder des Kommanditisten besteht; insbesondere muss ein begründetes Misstrauen gegenüber der Geschäftsführung bestehen.

Das OLG München setzt damit die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) um, der in seinem Beschluss vom 14.06.2016 das Auskunftsrecht des Kommanditisten nach § 166 Abs 3 HGB auch auf Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft erstreckt.

 

Der BLTS-Expertentipp: „Durch die nun vom OLG München umgesetzte neue Marschroute des BGH werden die Rechte der rein geldgebenden Kommanditisten weiter deutlich gestärkt. Dies wird in der Regel über § 278 AktG grundsätzlich auch für die Rechte eines Kommanditaktionärs gelten. Wir empfehlen allen Kommanditisten, die an einer KG rein als Geldgeber beteiligt sind, das operative Geschäft der Gesellschaft regelmäßig zu beobachten und bei ungewönhlichen Maßnahmen oder Entwicklungen zu klären, was es damit auf sich hat. Auf diese Weise können Schäden für die Gesellschaft oder den Kommanditisten frühzeitig vermieden oder zumindest verringert werden. Wir unterstützen Sie hierbei.“ Rechtsanwalt Jürgen Steinhofer, BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte