Tax Compliance? – Künftig jeder Unternehemer in der Pflicht!

Tax Compliance? – Künftig jeder Unternehemer in der Pflicht!

Unternehmer gehen grundsätzlich davon aus, dass steuerlich keinerlei Risiken drohen, wenn ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer die Buchhaltung macht und die Jahresabschlüsse und Steuererklärungen vorbereitet. Es genügt ja, die Unterlagen fristgerecht beim Steuerberater abzugeben und die Unterschrift – soweit erforderlich – unter den Steuererklärungen zu leisten – so der Irrglaube.

Die Finanzverwaltung diskutiert aber bereits seit geraumer Zeit über eine Änderung des § 153 AO. Dieser sieht – vorerst unscheinbar – vor, dass Fehler, die offensichtlich werden, gegenüber der Finanzverwaltung berichtigt werden müssen. Geschieht das nicht, dann ist die Festsetzung von zu wenig Steuer IMMER auch eine Steuerhinterziehung gem. § 370 AO oder auch eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO. Nach den Neuregelungen in § 153 AO, soll nunmehr für die Beurteilung der Frage „strafbar oder nicht“ das Kriterium, ob ein innerbetriebliches Kontrollsystem im Unternehmen existiert, mit maßgeblich sein. Das Bestehen eines solchen Kontrollsystems – auch als „Tax Compliance“ bezeichnet – soll „als Indiz gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen“ können.

Die Finanzverwaltung könnte – und wird – hier nun aber auch den Umkehrschluss heranziehen: fehlt ein entsprechende Kontrollsystem, dann ist das ebenfalls als Indiz zu bewerten – allerdings in die andere Richtung. Die Folge: Wer zuwenig Steuern bezahlt und über kein ausreichendes Kontrollsystem verfügt handelt vorsätzlich oder zumindest leichtfertig!

Diesem Risiko kann man schnell und zuverlässig entgegenwirken, durch die Einrichtung eines entsprechenden Kontrollsystems. Dies ist bei kleineren und mittelständischen Unternehmen unkompliziert möglich, indem man bereits vorhandene Kapazitäten nutzt und – mit überschaubarem Aufwand – um diese Kapazitäten herum die Abläufe und Prozesse sauber einrichtet und dokumentiert. Keinesfalls ist ein System nach dem Vorbild von Siemens oder BMW erforderlich, die jährlich Millionen in entsprechende Kontrollsysteme investieren. Letztlich kann aber resümiert werden, dass die persönlichen Haftungsrisiken des Geschäftsführers und Vorstands immer mehr an diese Kontrollsysteme angelehnt wird. Umso mehr muss für Verantwortliche im Unternehmen gelten, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Haftungsvermeidung getroffen werden – bevor es zu spät ist.

Aber Achtung: Es genügt nicht, pro forma Regeln aufzubauen, die nur auf dem Papier exisitieren. Diese Konrollsysteme müssen maßgeschneidert auf das Unternehmen angepasst werden und ihr Umsetzung sollte von der Unternehmensführung überprüft werden. Der  Geschäftsführer ist erst auf der sicheren Seite, wenn er auf erfahrene Spezialisten zurückgreift. Hier helfen neben Steuerberatern immer auch Rechtsanwälte weiter, die sich im Bereich Compliance und Managerhaftung auskennen und bestenfalls als Strafvertdeidiger wissen, wie Steuerstrafverfahren ablaufen.