Pferderecht: Abschaffung der Röntgenklassen

Pferderecht: Abschaffung der Röntgenklassen

Vor einem Pferdekauf wird heutzutage im Rahmen einer Ankaufsuntersuchung („TÜV“) neben der wichtigen klinischen Untersuchung standardmäßig zusätzlich auch eine röntgenologische Untersuchung durchgeführt. Die im Rahmen der röntgenologischen Untersuchung bislang vorgenommene Einteilung in Röntgenklassen (Klassen I bis IV) ist bald Geschichte. Denn ab 01. Januar 2018 gilt der neue Röntgenleitfaden der Gesellschaft für Pferdemedizin (GPM).

Das ist NEU:
Vom Tierarzt wird keine schulnotenähnliche Einteilung in Röntgenklassen mehr vorgenommen. Vielmehr sind Röntgenbefunde, bei denen Abweichungen von der normalen Röntgenanatomie festgestellt werden, künftig vom untersuchenden Tierarzt detailliert zu beschreiben. Zu unterscheiden sind dabei Befunde, bei denen das Risiko einer späteren Lahmheit nicht sicher eingeschätzt werden kann und Befunde, bei denen das Risiko einer Lahmheit tatsächlich besteht. Befunde mit Lahmheitsrisiko sind mit „Risiko“ zu bezeichnen, wohingegen Röntgenaufnahmen ohne Abweichungen von der normalen Röntgenanatomie mit „o.b.B.“ (ohne besonderen Befund) gekennzeichnet werden.
Außerdem wird der Standardumfang der Röntgenuntersuchung von bisher 14 auf nunmehr 18 Röntgenaufnahmen erhöht, wobei aber abweichende Vereinbarungen rechtlich möglich sind.

Der neue Röntgenleitfaden ist sowohl aus Käufer- als auch aus Verkäufersicht zu begrüßen. Denn nicht nur der Käufer wünscht sich ein gesundes Pferd. Auch der Verkäufer hat in der Regel schon allein aufgrund der gesetzlichen Beweislastregelungen ebenso ein Interesse daran, dass bei einer röntgenologischen Untersuchung keine relevanten Anomalien übersehen werden. Nach den gesetzlichen Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf trägt nämlich im Streitfall gerade der Verkäufer die Beweislast dafür, dass ein bestimmter schwerwiegender Röntgenbefund (sog. „Mangel“) im Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war.

Fazit:
Schließlich schafft der neue Röntgenleitfaden nicht nur bessere Transparenz und Sicherheit für alle Beteiligten. Er trägt darüber hinaus vor allem auch dem Umstand Rechnung, dass es sich bei einem Pferd um ein Lebewesen handelt, bei dem eine Klassifizierung im Einzelfall ohnehin nicht immer eindeutig möglich ist.