Neuregelung der StPO: Druck auf Zeugen wird erhöht

Neuregelung der StPO: Druck auf Zeugen wird erhöht

Der Bundestag hat am 20.06.2017 eine gravierende Änderung der Strafprozessordnung (StPO) hinsichtlich der Einvernahme von Zeugen durch die Polizei, Zoll- und Steuerfahndung u.a. beschlossen. Bisher musste ein Zeuge vor der Polizei nicht erscheinen, wenn er zur Vernehmung geladen wurde. Lediglich bei einer Ladung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft musste der Zeuge – um Zwangsmittel zu verhindern – erscheinen.

Dies hat sich jetzt grundlegend geändert. Nach der Neuregelung der StPO muss der Zeuge nunmehr bei Polizei, Zoll- oder der Steuerfahndung als Zeuge erscheinen, wenn die Staatsanwaltschaft den Ermittlungsbehörden einen entsprechenden „Auftrag“ gegeben hat. Bisher ist völlig ungeklärt, wie ein solcher Auftrag ausgestaltet sein muss oder ob die Staatsanwaltschaft auch einen „Pauschalauftrag“ an ihre Ermittlungsbehörden geben kann.

Besonders problematisch kann dies bei Durchsuchungen in Unternehmen werden, wenn Polizei, Zoll- oder Steuerfahnder mit der neuen Regelung in § 163 Abs. 3 StPO nF erheblichen Druck auf die Mitarbeiter ausüben, um schnell zu verwertbaren Aussagen zu kommen, die auch nicht mehr revidiert werden können. Die Mitarbeiter setzen sich bei diesen „Spontanvernehmungen“ der Gefahr aus, sich durch ungeschickte Formulierungen selbst oder den eigenen Chef zu belasten.

Der BLTS-Expertentipp: Vor dem Hintergrund der Neuregelung ist es umso wichtiger, bei Durchsuchungen umgehend einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren, der sich umgehend auch um Rechtsanwälte für die einzelnen Mitarbeiter kümmert. Aussagen die zu diesem Zeitpunkt getroffen werden, können einen nicht wieder gut zu machenden Schaden anrichten, da die Mitarbeiter bei strafprozessualen Maßnahmen der Ermittlungsbehörden unter erheblichem Rechtfertigungsdruck stehen und sich exkulpieren wollen. Es besteht die dringende Gefahr, dass Zeugnisverweigerungsrechte oder Auskunftsverweigerungsrechte so umgangen werden.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jörg Meyer, Notfallnummer: 0178 724 32 54